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Versorgungsausgleich frühpensionierte Beamtin

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Heidi1970:
Guten Morgen
Ich habe eine Frage bezüglich meiner Ansprüche beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung.
Ich bin Beamtin und wurde 2012 aufgrund gesundheitlicher Probleme in Frühpension versetzt. Seitdem erhalte ich monatlich die Mindestversorgung für Beamte. Durch einen Minijob erhalte ich zur Zeit wenige Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Verheiratet bin ich seit 2005 und mein Mann ist Angestellter (nicht verbeamtet und nicht im öffentlichen Dienst Tätig). Er verdient nicht schlecht.
Wie gestaltet sich im Falle einer Scheidung der Versorgungsausgleich? Leider kann ich zu so einer Konstellation keine Informationen im Netz finden die für mich schlüssig sind.
Vielen Dank für Eure Hilfe und liebe Grüße

Rentenonkel:
Durch das Scheidungsverfahren werden Ansprüche auf Altersvorsorge geteilt. Dabei wird jedes System für sich betrachtet.

Du verlierst demnach Ansprüche in der Beamtenversorgung, während du Ansprüche auf Rente gegenüber der Rentenversicherung sowie ggf. auf betriebliche Rente gewinnst.

Problematisch dürfte jedoch sein, dass sich der Versorgungsausgleich sofort auswirkt, Du also grundsätzlich sofort Pensionsansprüche verlierst, obwohl Du vermutlich keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung realisieren kannst und sich somit die Anwartschaften von dort erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt realisieren lassen.

Daher gibt es hier eine Härteregelung: Du musst unmittelbar nach der Scheidung bei Deinem Dienstherrn einen Antrag nach § 35 VersAusglG stellen.

Solange Du den Bonus aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht realisieren kannst, wird der Malus in der Beamtenversorgung ausgesetzt. Dann wird die bisherige Versorgung solange in gleicher Höhe weitergezahlt, bis Du gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Altersrente (bspw 67 Jahre) realisieren kannst. Erst dann wird die Pension gekürzt und die Rente kommt stattdessen dazu.

Heidi1970:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie funktioniert das mit dem teilen der Ansprüche auf Altersvorsorge. Ich würde natürlich gerne einen groben Anhalt haben wie ich später versorgt bin.
Muss man das so sehen das jeder 50% seiner Ansprüche dem anderen überlässt oder wie wird das gerechnet?
Da während dem Großteil meiner Ehejahre von mir keine Ansprüche erwirtschaftet wurden und ich größtenteils die 3 Kinder erzogen habe wäre es doch ungerecht wenn ich von meiner Mindestversorgung noch 50% abgeben müsste.

Organisator:

--- Zitat von: Heidi1970 am 11.12.2024 13:52 ---Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie funktioniert das mit dem teilen der Ansprüche auf Altersvorsorge. Ich würde natürlich gerne einen groben Anhalt haben wie ich später versorgt bin.
Muss man das so sehen das jeder 50% seiner Ansprüche dem anderen überlässt oder wie wird das gerechnet?
Da während dem Großteil meiner Ehejahre von mir keine Ansprüche erwirtschaftet wurden und ich größtenteils die 3 Kinder erzogen habe wäre es doch ungerecht wenn ich von meiner Mindestversorgung noch 50% abgeben müsste.

--- End quote ---

Die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche beider Ehepartner werden addiert und durch 2 geteilt. Daraus ergibt sich dann ein Bonus bei dem einen und ein Malus beim anderen Ehepartner.

Rentenonkel:
Das Gericht wird den Ehezeitraum festlegen und dann die entsprechenden Versorgungstellen getrennt voneinander befragen. Also als Beispiel:

Ehefrau (Versorgung Beamtin, also ruhegehaltfähige Dienstzeit innerhalb der Ehezeit) ergibt bpsw. eine anteilige Pension von 800 EUR

Ehemann hat dagegen innerhalb der Ehezeit erworben:
1.000 EUR gesetzliche Rente
  200 EUR Betriebsrente

In dem Beispiel würde man 400 EUR Pensionsansprüche verlieren, dafür allerdings 500 EUR gesetzliche Rente und 100 EUR Betriebsrente gewinnen. Eine Verrechnung der einzelnen Ansprüche ist nicht mehr möglich.

Der Ehemann müsste dann später seine 400 EUR Pension bei deinem Dienstherrn beantragen, würde im Gegenzug dementsprechend aber 500 EUR gesetzliche Rente und 100 EUR Betriebsrente verlieren.

Daher erfolgte der Hinweis auf § 35 VersAusglG

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