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Versorgungsausgleich frühpensionierte Beamtin

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Organisator:
Danke @ Rentenonkel fü die ausführliche Erklärung.

Irgendwie typisch deutsch, das "fair" hier eine über Jahrzente geltende centgenaue Gleichbehandlung beinhaltet und damit ein ausgesprochen umständliches Verfahren auslöst. Aber nunja, mit solchen Auswüchsen muss man wohl leben, wos ansonsten doch ganz schön ist.

Heidi1970:
"Die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche beider Ehepartner werden addiert und durch 2 geteilt. Daraus ergibt sich dann ein Bonus bei dem einen und ein Malus beim anderen Ehepartner.
Moderator informieren"

Vielen Dank für die Antworten. Ich würde gerne den Satz hier oben nochmal aufgreifen.
Ist es in meinem Falle so das meine komplette Mindestversorgung als "während der Ehezeit erworbene Ansprüche" angenommen werden, auch wenn ich den größeren Anteil davon vor der Ehe erwirtschaftet habe? 

Rentenonkel:
Die Versorgung im Falle der Dienstunfähigkeit berechnet sich zum einen aus den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten während der Ehezeit und zum anderen aus der sogenannten Zurechnungszeit.

Werden Beamte wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beträgt zwei Drittel der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.

Bei der Berechnung der in der Ehezeit erworbenen Ansprüche wird daher erst einmal zunächst berechnet, welcher Teil der ruhegehaltfähigen Dienstzeit inklusive der Zurechnungszeit in die Ehezeit fällt. Nur dieser Anteil wird dann durch 2 geteilt, die Zeiten vor der Eheschließung und die Zurechnungszeiten nach dem Ende der Ehe bis zum 60. Lebensjahr bleiben bei der Betrachtung außen vor. 

Daher steht nicht zu befürchten, dass die gesamte Versorgung durch zwei geteilt werden muss, es sei denn, Du bist schon über 60 Jahre alt und hast geheiratet, bevor Du verbeamtet wurdest.

EdekaA11:

--- Zitat von: Heidi1970 am 13.12.2024 07:37 ---"Die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche beider Ehepartner werden addiert und durch 2 geteilt. Daraus ergibt sich dann ein Bonus bei dem einen und ein Malus beim anderen Ehepartner.
Moderator informieren"

Vielen Dank für die Antworten. Ich würde gerne den Satz hier oben nochmal aufgreifen.
Ist es in meinem Falle so das meine komplette Mindestversorgung als "während der Ehezeit erworbene Ansprüche" angenommen werden, auch wenn ich den größeren Anteil davon vor der Ehe erwirtschaftet habe?

--- End quote ---

Ich würde mir hier eine Meinung von einem Fachanwalt einholen um auf Nummer sicher zu gehen. Rein von der Logik der Gleichbehandlung des Versorgungsausgleichs, müsste in dem Fall auch die Mindestpension (unter bestimmten Berücksichtigungen) in den Versorgungsausgleich mit einfließen. Meiner Meinung nach sollte es auch für Beamte (egal ob Mann oder Frau) keine Rosinenpickerei geben. Sollte am Ende des Monats Geld fehlen, steht jeden (Beamte und Angestellte) der Weg frei bei den zu helfenden Stellen/Einrichtungen anzufragen. Evtl. könntest du im Notfall beim PKV Schutz runterschrauben -> Wechsel in den Basistarif. Ein Wechsel in den Basistarif stellt vor diesem Hintergrund keine besondere Härte da.

Rentenonkel:
Vielleicht habe ich mich etwas unklar ausgedrückt.

Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei der Beamtenversorgung die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit bis zur Altersgrenze berücksichtigt.

Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Dienstzeit, die zugleich Ehezeit ist, zur gesamten Dienstzeit bis zur Altersgrenze. Bezieht der Beamte bereits ein Ruhegehalt, so kann dieses bei der Berechnung zugrunde gelegt werden. Es ist mit der Dienstzeit in der Ehe zu multiplizieren und durch die Gesamtdienstzeit (inklusive Zurechnungszeit) zu dividieren. So erhält man den Ehezeitanteil, der dann im Rahmen des Versorgungsausgleiches durch 2 zu teilen ist.

Bezieht der Beamte bereits Ruhegeld, wirkt sich die Kürzung sofort aus. Das frühere Pensionistenprivileg ist entfallen. Zur Vermeidung einer Kürzung, von der der Ausgleichsberechtigte noch nichts hat, weil aus dem anderen System noch keine Zahlung erfolgt, kann eine Härteregelung nach § 35 VersAusglG geltend gemacht werden. Dann bleibt erst einmal alles so wie bisher, bis tatsächlich der Bonus aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden kann.

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