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Versorgungsausgleich frühpensionierte Beamtin

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Organisator:

--- Zitat von: Rentenonkel am 11.12.2024 14:40 ---Eine Verrechnung der einzelnen Ansprüche ist nicht mehr möglich.

--- End quote ---

Das würde ich gerne nochmal aufgreifen. Eigentlich wäre es doch in dem genannten Beispiel einfacher, wenn die Ehefrau einen Anspruch auf 200,-- € gesetzliche Rente erhalten würde und alles andere bestehen bliebe.

Warum das Durcheinander dann mit 3 Altersversorgungsträgern für beide?

A9A10A11A12A13:
Rentenonkel schreibt hier ein paar Märchen:

so gibt es beim Versorgungsausgleich auch Bagatellfälle die vom Familiengericht aufgund de geringen Betrages ausgeklammert werden können, z.B. ein Riestervertrag, worin sich nur ein paar Euro angesammelt haben. Märchenonkels Beispielbeträge führten zu keinem Versorgungsausgleich

natürlich können Pensionsansprüche nicht als Rentenpunke umgewandelt und in die Rentenkasse eingezahlt werden und umgekehrt, aber man könnte die Anrechte miteinander verrechnen. D. h. man darf seine Versorgung behalten, aber der entsprechende Wert an Rentenpunkte verbleibt damit auch beim Angestellten.

Beispiel: 50 tsd. Euro Rentenpunkte vom Mann und 10 tsd. Euro Pension an Mann könnten auch umgewandelt werden in 40 tsd. Rentenpunkte vom Mann, alles weitere bleibt unberührt.

Aber vielleicht stellt einem hier § 35 VersAusglG besser gegenüber der "Normbeamten" Lösung.

Unbedingt auch die eigenen Versorgungsausgleichauskünfte prüfen. Manch eine Dienststelle schafft es eine zweistellige (Folge-)Fehleranzahl in den paar Seiten unterzubringen.

Rentenonkel:
Zum 01. September 2009 ist der Versorgungsausgleich reformiert worden. Bei Scheidungen vor dem 01. September 2009 wurden die Ansprüche aus der Beamtenversorgung tatsächlich in Entgeltpunkte umgewandelt und somit miteinander verrechnet. Der Malus und der Bonus der Beamtenversorgung fanden bis dahin ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der externen Teilung statt. Auch heute noch findet bei Scheidungen je nach Bundesland der Versorgungsausgleich im Rahmen der externen Teilung statt, allerdings geht es hier, wenn sich die Fragestellerin im richtigen Forum rumtreibt, um eine Bundesbeamtin.

Bei Scheidungen nach dem 01. September 2009 ist es zumindest bei Bundesbeamten anders. Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehepartner werden vom Familiengericht jeweils einzeln ausgeglichen. Somit erfolgt seitdem die Teilung in dem Versorgungssystem, in dem die Anrechte erwirtschaftet wurde. Das wird auch interne Teilung genannt. Nach der Teilung haben dann beide Ehepartner im jeweils anderen Versorgungssystem auch ein eigenes Rentenkonto, also einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger.

Haben die Ehepartner fast gleichartige und gleichhohe Anrechte erworben und ist somit die Differenz der Ausgleichswerte gering oder ist der Wert eines auszugleichenden Anrechts gering, soll grundsätzlich kein Versorgungsausgleich stattfinden. Die sog. Bagatellgrenze beträgt bezogen auf das Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag 1 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 35,35 EUR). Das Familiengericht kann aber dennoch im Rahmen einer Ermessensausübung den Versorgungsausgleich durchführen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern: zum Beispiel dient es zur Erfüllung einer bestimmten Wartezeit oder es sind viele verschiedene geringe Ausgleichswerte vorhanden, die in ihrer Summe einen bedeutsamen Wert haben, und der andere Ehegatte mit insgesamt geringeren Anrechten bei einem Ausschluss unverhältnismäßig benachteiligt wäre.

Bei den mir von genannten Beispiel wird die Bagatellgrenze allerdings überschritten und offenkundig handelt es sich hierbei um eine Scheidung nach dem 01.09.2009.

Nachlesen kann man das Ganze übrigens auch hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/geschiedene_ausgleich_rente.html

Organisator:

--- Zitat von: Rentenonkel am 11.12.2024 16:10 ---Zum 01. September 2009 ist der Versorgungsausgleich reformiert worden. (...)

--- End quote ---

Danke! Kennst Du den Grund für das in der Folge kompliziertere Verfahren?

Rentenonkel:
Das ist eine längere Geschichte. Es war einmal ...  ;D

Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich am 01.07.1977 eingeführt worden. Die Idee dahinter war, geschiedene Frauen über den Tod der Ex Männer hinaus besser zu stellen.

Die Idee war, die Altersversorgung, die in der Ehezeit gemeinsam erworben wurden, als Zugewinn zu betrachten und gleichberechtigt zu teilen. Dabei wurden die Rentenansprüche intern geteilt, alle anderen Versorgungsansprüche jedoch weitestgehend extern, also jedem Malus in einem anderen Versorgungssystem stand ausschließlich ein Bonus in der Rentenversicherung gegenüber.

Zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung und dem tatsächlichen Eintritt in die Versorgung vergingen aber dann oft Jahrzehnte. In dieser Zwischenzeit haben sich die unterschiedlichen Versorgungssysteme stark unterschiedlich entwickelt, da sie unterschiedlich dynamisiert wurden. Auch gab es stark unterschiedliche Startzeitunkte, unterschiedliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und nicht zuletzt auch unterschiedliche Besteuerungen.

Ganz besonders extrem war es oft bei betrieblicher Altersvorsorge. Da wurde die Betriebsrente kapitalisiert und quasi wie ein freiwilliger Beitrag eingezahlt. Dadurch konnte jemand bspw 100 Euro Betriebsrente verlieren während der andere nur 40 Euro Rente gewonnen hat. Daher hatte das BGH aufgrund dieser Unwucht irgendwann Versorgungsausgleiche mit Beteiligung von Betriebsrenten ausgesetzt und der Gesetzgeber war gezwungen, eine gerechtere Lösung zu finden. Hin und her macht Taschen leer gilt nicht nur an der Börse.

Bei der internen Teilung profitieren die übertragenen Anteile nunmehr von den jeweiligen Anpassungen innerhalb des jeweiligen Systems und Verluste durch ungerechte Übertragungen werden vermieden. Auch die unterschiedliche Verbeitragung und Versteuerung wird so umgangen. So bleiben geteilte Ansprüche auch in 20 Jahren noch Hälftig geteilte Ansprüche.

Allerdings schafft diese Neuregelung auch neue Probleme, weswegen auch das damalige VAHRG durch das VersAusglG abgelöst worden ist.

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