Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Ni] Kindererziehungsergänzungszuschlag

<< < (2/2)

Rentenonkel:
Die Kindererziehungszeiten wurden erstmalig in der Rentenversicherung zum 01.01.1986 eingeführt. Biis zum 31.12.1996 gab es nach § 249 SGB Abs. 6 S. VI a.F. (vorher §§ 1227, 1251 a RVO) eine Übergangsfrist, in der die Erziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1997 geboren wurden, auch für die Vergangenheit vollständig auf den Vater übertragen werden konnte.

Erst seit dem 01.01.1997 ist die Abgabe der Erklärung unabhängig vom Geburtsdatum des Kindes nur noch für maximal drei Monate in die Vergangenheit möglich.

Ein Erklärungsirrtum zu Lasten der Rentenversicherung liegt nicht vor, da durch die Übertragung die Kindererziehungszeiten nunmehr begünstigend beim Kindesvater anzuerkennen sind, während die Anerkennung der Erziehungszeiten bei der Kindesmutter ohnehin nie in der Rentenversicherung möglich war und ist. Bezogen auf die Auswirkungen innerhalb der Rentenversicherung ist die Abgabe somit insgesamt begünstigend. Einen Nachteil, der im Herrschaftsbereich der Rentenversicherung liegen würde, liegt somit nicht vor; das Gegenteil ist der Fall.

Bei dieser Betrachtung bleiben Nachteile außerhalb der Rentenversicherung grundsätzlich außen vor. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann auch nicht geltend gemacht werden, da sich ja Nachteile in der Beamtenversorgung erst durch eine viel spätere Rechtsänderung ergeben haben und zum Zeitpunkt der Erklärung nicht absehbar waren. Bei einem Beratungsfehler muss immer von der Rechtslage ausgegangen werden, die zum Zeitpunkt der Beratung vorgelegt hat, es sei denn, es sind schon Gesetzesvorhaben in den Bundestag eingebracht worden.

Somit hätte jeder vernünftige Mensch zum damaligen Zeitpunkt die Erziehungszeiten übertragen, da diese seinerzeit andernfalls weder in der Beamtenversorgung noch in der Rentenversicherung hätten geltend gemacht werden können und somit aus damaliger Perspektive verloren gegangen worden wären. Aus heutiger Sicht ist das natürlich bitter, aus damaliger Sicht war die Beratung allerdings top und nicht zu beanstanden. Die 20 Jahre später in Kraft getretenen Änderungen im Rentenrecht und auch im Beamtenrecht waren aus damaliger Sichzt nicht vorhersehbar.

Die Erklärung ist, wie gesagt, unwiderruflich abgegeben worden und einen Anfechtungsgrund mag ich nach so langer Zeit auch nicht zu erkennen. Dennoch bin ich kein Volljurist und meine Erläuterungen ersetzen keine juristische Beratung.

Solange die PA allerdings trotzdem den Zuschlag zahlen will, obwohl der Ehemann zeitgleich die Rente daraus beziehen wird, vermag ich aber auch keinen finanziellen Nachteil zu erkennen ;D

campingfreak:
danke Rentenonkel. Nein, die PA will nicht trotzdem zahlen, sondern denkt, dass meinem Mann die Zeiten nicht zustehen und die DRV die Entscheidung zurücknimmt, schließlich "freut sich die DRV" nicht soviel zahlen zu müssen. Tja, es ist nicht so einfach mit der PA.
Ich denke es wird darauf hinauslaufen müssen, dass mein Mann die fehlenden 1,5 Jahre je Kind beantragt und ich leider auf meinen KEEZ und das durch die Geburt der Kinder ruhegehaltfähige Gehalt bis zum 6. Lebensmonat verzichten muss.
Da mein Mann Vollzeit berufstätig war seinerzeit, wird er dann trotzdem insgesamt 3 Rentenpunkte dazubekommen? Ich meine mich zu erinnern, dass jemand, der bereits Rentner war, als das damals mit den 2,5 Jahren beschlossen wurde, einfach 1,5 Rentenpunkte dazubekann, egal ob er  gearbeitet hatte, als die Kinder klein waren (womöglich zur Vereinfachung des Verfahrens?). Ansonsten kommt es doch darauf an, wieviel man verdient hat, nehme ich an.

Rentenonkel:
Die Zeiten der Kindererziehung werden grundsätzlich additiv zu Pflichtbeiträgen anerkannt. Es gibt jedoch eine Höchstgrenze.

Sollten die vorhandenen Beiträge und der zusätzliche Wert der Erziehung zusammen die in dem Jahr gültige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung übersteigen, wird die Kindererziehungszeit insoweit begrenzt, dass die Summe aus beiden nicht mehr ist als die BBG.

Das gilt bei Elternteilen, die nach dem 01.01.1921 geboren sind. Für davor geborene Elternteile gab es noch Sonderlocken.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version