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Jahressonderzahlung TV L NRW

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NormanO:
Hallo,
ist diese Berechnung in meinem Falle so richtig?

Ich war in 2024 bis inkl. Monat 7 zu 100% (in VZ) tätig.
Im Monat 8 war ich ohne Vertrag (arbeitssuchend)
Im Monat 9 hatte ich dann wieder eine 80% Stelle durch Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber.
Im Monat 10 -12 dann 90%

Nun wird die Sonderzahlung - so die Aussage -   nach § 20 Absatz 3 Satz 3 TV-L nach dem Monat 9 berechnet - also  Entgeld Monat 9 (80% Stelle)  x 46,47 % (da Stufe 13) x 11/12 (da ich einen Monat raus war).
Meine Frage: Die Monate 1 bis 7 spielen keine Rolle? bzw. habe da etwas Pech da ich nur im Monat 9 eine 80% Stelle hatte..DANKE

cyrix42:
Ja, der Satz aus dem TV-L sagt genau das.

NormanO:
Im TV L wird aber nur von Einstellung und nicht auch von Wiedereinstellung gesprochen - ist das juristisch identisch?

Lämpel:
Es erscheint allerdings etwas kurios, dass für die Berechnungsgrundlage nur der September herangezogen wird (wohl weil 1. voller Monat seit Neueinstellung), für die Höhe aber dann offenbar doch die vorherige Zeit berücksichtigt wird. Müsste dann - wenn die Vormonate eben doch zählen - nicht ein Durchschnitt auf der Basis der Entgeltzahlungen von Juli und September berechnet werden?

Rowhin:

--- Zitat von: Lämpel am 11.12.2024 15:40 ---Es erscheint allerdings etwas kurios, dass für die Berechnungsgrundlage nur der September herangezogen wird (wohl weil 1. voller Monat seit Neueinstellung), für die Höhe aber dann offenbar doch die vorherige Zeit berücksichtigt wird. Müsste dann - wenn die Vormonate eben doch zählen - nicht ein Durchschnitt auf der Basis der Entgeltzahlungen von Juli und September berechnet werden?

--- End quote ---

Tatsächlich mag man sich darüber wundern und über Gründe bzw. Alternativen spekulieren, aber der TV-L legt es aktuell genau so fest:

"Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grund gelegt (§20, Abs. 3)."

Ausführlicher in der Protokollerklärung hierzu:

"Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich."

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