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Wartezeiten Beförderung A 12 nach A 13 g.D. bei Stelle nach A 13 h.D.
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schlossquelle:
Guten Abend,
mich würde einmal interessieren, wie sich Wartezeiten errechnen und ob für mich die modulare Qualifizierung erforderlich ist.
Ich habe seit Jahren eine A12-er Planstelle (klassicher Beamter des nicht-technischen gD) und habe "irgendwann" vor Jahren meinen Master of Public Administration gemacht.
Der PR hat einen Antrag eingebracht, die Beförderungswartezeiten von pauschal 12 auf 3, 6 oder 9 Monate "je nach Qualifizierung" zu reduzieren, in der PR-Info steht da leider nicht mehr zu.
Kann mir jemand sagen, anhand welcher Rechtsgrundlage ich die Beförderung A12 nach A13gD in Bezug auf Wartezeiten beurteilen muss?
Wann währe frühestens dann darauf aufbauend eine Beförderung nach A 13 hD möglich und benötige ich hier diese modulare Qualifizierung?
Viele Grüße!
Organisator:
--- Zitat von: schlossquelle am 11.12.2024 21:46 ---Kann mir jemand sagen, anhand welcher Rechtsgrundlage ich die Beförderung A12 nach A13gD in Bezug auf Wartezeiten beurteilen muss?
--- End quote ---
Landesbeamtengesetz und ggf. Landeslaufbahnverordung
Wenn vorhanden - behördeninterne Regelungen
10481178:
Spannender und unzulässiger Antrag des Personalrats.
Die Beförderungsverbote (Zeiten in denen nicht befördert werden darf) sind gesetzlich geregelt und können nicht durch den PR mittels Dienstvereinbarung geändert werden (vgl. § 70 LPVG NRW).
Die Beförderung von A12 nach A13 BA (LG 2. 1) ist in § 24 LVO NRW speziell geregelt. 8 Jahre Dienstzeit nach der Ernennung auf Lebenszeit oder 3 Jahre in A12.
Die zweite Frage ist schwieriger zu beantworten, da dies die Dienstherren aktuell sehr unterschiedlich machen. Rechtsgrundlagen stehen in §§ 25-27 LVO NRW. Mal lesen...
Für die MQ sind bei einigen Dienstherren in A12 zwei Spitzenbeurteilungen erforderlich. Der MPA (je nach dem, wo dieser erworben wurde) könnte über § 26 LVO zum Ziel führen. Beide sehen jedoch eine Erprobungszeit von 10 Monaten vor, bevor die Befähigung für die LG 2.2 erlangt wird.
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