Ich finde das alles sehr befremdlich wie "einfach" hier etwas aufgehoben werden kann.
Die Aufhebung ist deshalb relativ einfach, weil die alten Entscheidungen per Gesetz unter Vorbehalt stehen, vgl. § 49 Abs. 2 BeamtVG:
Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag des Beamten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
Das vom Rentenonkel zitierte ist relativ häufig der Grund, wieso solche alten Entscheidungen von angerechneten Zeiten am Ende doch nichts mehr wert sind. Die Beamten lassen sich frühere Beiträge in die Rentenkasse wieder auszahlen, und wollen dann die Zeiten trotzdem gutgeschrieben bekommen, aber diese doppelte "Belohnung" für solche Zeiten ist nicht vorgesehen.
Schön wäre es natürlich, wenn das im Feststellungsbescheid deutlicher erklärt würde.
Und wenn die Versorgungsauskünfte diesbezüglich auch einfach ehrlicher wären.