Autor Thema: HILFE: Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit  (Read 3378 times)

Stew91

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Hallo zusammen,

ich hoffe hier ggf. eine kleine hilfreiche Antwort für eine Familienangehörige zu erhalten denn der Pensionsfeststellungsbescheid (Agentur für Arbeit) kam an:

In diesem wurden 3 Jahre bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber (Landesrentenbehörde) aufgrund der Ziffer Tz.10.0.1.17 nicht anerkannt.

Diese Tätigkeiten wurden aber vor über 40 Jahren durch das damalige Landesarbeitsamt in einem Bescheid anerkannt.

Im Feststellungsbescheid hieß es dazu dann nur: Dass eben aufgrund §10 Beamtenversorgungsgesetz dies nicht zu berücksichtigen sei. Zudem heißt es weiter: Der Bescheid vom damaligen Landesarbeitsamt (anno 1980 wohlgemerkt) wird hiermit aufgehoben. Es fehlt aber jegliche Rechtsgrundlage wonach aufgehoben wird.


Ich finde das alles sehr befremdlich wie "einfach" hier etwas aufgehoben werden kann. Es wurden zudem mehrere Vorabberechnungen durchgeführt wo der frühere bescheid immer miteinfloss (hier hat keiner gesagt dass diese Zeit nicht berücksichtigt werden kann usw) - Ich weiß die vorabauskünfte sind natürlich nichts rechtsverbindliches und auch erst mit dem verfahrensabschluss kann man hier die tatsächliche Höhe sagen aber dennoch..

Vielleicht hat hier ja wer Erfahrung und weiß ob sich das oben Erwähnte legitim rechtkonform anhört...

Beste Grüße und Danke

Casa

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,243
Zitat
Diese Tätigkeiten wurden aber vor über 40 Jahren durch das damalige Landesarbeitsamt in einem Bescheid anerkannt.

Für was anerkannt? Als ruhegehaltfähige Zeit?

Falls ja, siehe unten.

Zitat
Der Bescheid vom damaligen Landesarbeitsamt (anno 1980 wohlgemerkt) wird hiermit aufgehoben. Es fehlt aber jegliche Rechtsgrundlage wonach aufgehoben wird.

Ich würde binnen Monatsfrist nachweisbar Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid und Pensionsbescheid erheben. Ohne Begründung ist die Aufhebung des Bescheids bereits rechtwidrig, § 48 Abs. 1. S. 2, Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 4 VwVfG.
Sofern an der Aufhebung festgehalten wird, wäre der Vermögensnachteil gem. § 48 Abs. 3 VwVfG auszugleichen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Stew91

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Exakt es wurde damals von Landesarbeitsamt als ruhegehaltfähiges Gehalt anerkannt.

Die Aufhebung wurde in einer Anlage auf einer knappen halben Seite in einem Satz erwähnt.  Als einfach Begründung wird nur der Paragraph 10 Beamtenversorgungsgetz genannt, dass die Vortätigkeit ja nicht hilfreich für die Ernennung gewesen sei. Und eben jene Anerkennung damals nicht mitgetragen wird.

Für mich ist es auch schwer nachvollziehbar, das sich sowas "Aufhebungsbescheid" nennen kann. (wie gesagt Anlage ohne Nennung einer Rechtsnorm außer 10 Beamtenversorgungsgetz, nichts weiter... Kein VwVfg Rückname usw.)

Aber danke denn dahin ging mein Gedanke auch. Es ist nämlich ein begünstigender VA auf den das Familienmitglied vertraut hat.

« Last Edit: 24.01.2025 19:22 von Stew91 »

Casa

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,243
Nicht vergessen, gegen beide Bescheide / Regelungen Widerspruch erheben.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,032
Die Frage ist, ob der Bescheid irgendeine Auswirkung hat. Wenn auch ohne diese Zeit die maximal mögliche Höchstversorgungszeit (40 Jahre) erreicht wurde, hat diese Änderung de facto keine finanziellen Auswirkungen und man würde nur um des Kaisers Bart streiten. Mehr als 71,75 % kann man sowieso nicht erreichen.

Stew91

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Doch leider schon. Eher in Pnesion = Abzüge hingenommen sowie dann nochmals abgezogen jetzt wegen Aufhebungen anderer Sachen. = doppelt mies. - warten nun auf das Ergebnis bezüglich Widerspruch.

Daher erst mal erledigt /closed

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,032
Hat sich die Familienangehörige die Beiträge, die sie seinerzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt hatte, zwischenzeitlich von der Deutschen Rentenversicherung erstatten lassen?

Das könnte der Grund sein, warum die Zeiten jetzt nicht mehr angerechnet werden können.

Schmitti

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,061
Ich finde das alles sehr befremdlich wie "einfach" hier etwas aufgehoben werden kann.
Die Aufhebung ist deshalb relativ einfach, weil die alten Entscheidungen per Gesetz unter Vorbehalt stehen, vgl. § 49 Abs. 2 BeamtVG:
Zitat
Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag des Beamten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
Das vom Rentenonkel zitierte ist relativ häufig der Grund, wieso solche alten Entscheidungen von angerechneten Zeiten am Ende doch nichts mehr wert sind. Die Beamten lassen sich frühere Beiträge in die Rentenkasse wieder auszahlen, und wollen dann die Zeiten trotzdem gutgeschrieben bekommen, aber diese doppelte "Belohnung" für solche Zeiten ist nicht vorgesehen.
Schön wäre es natürlich, wenn das im Feststellungsbescheid deutlicher erklärt würde.
Und wenn die Versorgungsauskünfte diesbezüglich auch einfach ehrlicher wären.