Bei einem Wechsel zu einem Dienstherrn, der in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) fällt, wird die Erfahrungsstufe nach dem NBesG festgesetzt. Die Erfahrungsstufe eines vorherigen Dienstherrn, der das NBesG nicht angewandt hat, wird nicht übernommen.