Es geht bei der Frage nach Ermittlungsverfahren regelmäßig um laufende Ermittlungsverfahren.
Abgeschlossene Strafverfahren, welche durch Freispruch mangels Tatverdacht beendet sind, sind schon ohne Bedeutung.
Abgesehen davon muss ein Beamter auch laufende Ermittlungsverfahren nicht mitteilen.
Der Beklagte ist von dem Vorwurf, ein Dienstvergehen durch die unterlassene Mitteilung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begangen zu haben, ebenfalls freizustellen. Der Beklagte hat unter keinem denkbaren Aspekt gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht verstoßen und damit keine Dienstpflichtverletzung begangen. Zwar hat der Beamte am 20.05.1986die Verpflichtung unterschrieben, von jedem gegen ihn eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen (Bl. 80 Gerichtsakte). Für einen Beamten besteht jedoch generell keine Pflicht, dienstliche Mitteilungen von strafrechtlichen oder polizeilichen Verwicklungen zu machen, auch wenn dies - wie hier - dienstlich vorgeschrieben ist (Köhler/Ratz, BDG, B.II.8 mit weiteren Nachweisen). Als Betroffener im Disziplinarverfahren befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie der Beschuldigte im Strafverfahren, der ebenfalls nicht gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen und der im Gegensatz zum Zeugen nicht der Aussage- und Wahrheitspflicht unterliegt. Für den Beamten als Betroffenen im Disziplinarverfahren kann aus rechtsstaatlichen Gründen insoweit nichts anderes gelten. Dieser Schutz kann nicht vom jeweiligen Stand des Verfahrens abhängig gemacht werden, weshalb dieser Grundsatz auch außerhalb des Disziplinarverfahrens, das heißt auch vor Einleitung von Vorermittlungen, Geltung haben muss, da der Schutz des Beamten andernfalls praktisch ausgehöhlt wäre (BVerwG,Beschluss vom 20.11.2012 - 2 B 56/12 -, mit weiteren Nachweisen;Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 28 A 488/12.D -, jeweils zitiert nach Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 17.01.2012 - 28 K661/11.WI.D -). Die Selbstbelastungsfreiheit hat Vorrang gegenüber der Pflicht des Beamten zur Unterstützung seiner Vorgesetzten (§ 35Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Ein Beamter ist im Hinblick auf Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG selbst nicht verpflichtet,unmittelbar oder mittelbar an der Feststellung eines von ihm begangenen Dienstvergehens mitzuwirken. Der Schutz des Beamten gegen Selbstbezichtigungen im Disziplinarverfahren setzt der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht dort Schranken, wo der Betroffene sonst gezwungen wäre, eine von ihm begangene Pflichtwidrigkeit oder Straftat zu offenbaren. Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, über strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Beamten informiert zu werden, wird durch die in § 49BeamtStG normierte Übermittlungspflicht hinreichend Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde im Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einem Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung den Dienstherrn zu übermitteln. Näheres bestimmt Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 19.05.2008, BAnz Nr. 126 a (Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.2013 -28 A 488/12.D -, zitiert nach Juris).
VG Wiesbaden, Urteil vom 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D, Rn. 54 (
https://openjur.de/u/642132.html).
Ich würde bei jedweder Frage nach Ermittlungsverfahren mitteilen, dass es keins gibt / gab.
Die unbeschränkte Auskunft aus dem BZR und auch das Führungszeugnis enthalten keine Informationen zu Strafverfahren mit Freispruch.
Wenn du die Stelle immer noch willst, solltest du einen RA für Beamtenrecht konsultieren. Der Dienstherr hat dich nun schon ausgewählt und du hast somit einen Anspruch auf Besetzung der Stelle mit dir, Art. 33 Abs. 2 GG. Bei geringem Einkommen oder Vermögen gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, zudem vertritt die Gewerkschaft ihre Mitglieder in derartigen Verfahren.
Wäre ich an deiner Stelle, hätte ich ein arges Kribbeln in den Fingern, was dazu führen würde, dem Dienstherren zu erklären, dass das, was er tut, nicht rechtskonform ist.
Die Verwarnung erscheint mir rechtswidrig. Es wäre zu überlegen einen Antrag auf Änderung der Entscheidung im Disziplinarverfahren zu stellen.
Oder sprechen wir hier i. E. von einer Einstellung des Strafverfahrens wegen geringer Schuld oder gegen Auflage, §§ 153, 153a StPO, und nicht von einem Freispruch?