Der Punkt bleibt aber doch eher der: Was sollen denn bitte die konkreten Unterschied zwischen dem Zeugnis, das der AN will und der sog. "Zwischenbewertung", die sich der AG ausgedacht und ja offensichtlich angeboten hat, sein? Und welche Folgen hat das für den AN, wenn er statt dem einen das andere bekommt?
Oder noch einfacher formuliert: Erfüllt die angebotene Zwischenbewertung die (spärlichen) Anforderungen, die der § 35 (und meinetwegen auch gleich die Rechtssprechung) an ein Zwischenzeugnis stellt?
Daraus resultiert dann die Frage, ob es sich überhaupt lohnt, für eine derartige Unterscheidung überhaupt ein Fass aufzumachen.
Und ob bei einem AG, der für solche simplen Vorgänge meint noch irgendwelche Sondergeschichten erfinden zu müssen, und bei Leitungskräften, die sich dann noch damit aufhalten, Abs. 3 bzw. 1 des §35 mittelfristig nicht doch die bessere Wahl sind.