Heikle Diskussion ist es ja geworden

Am Ende kann es nicht schwarz und weiß geben, sondern irgendwas dazwischen …
Man muss aber auch mal folgende Feststellungen in den Raum werfen dürfen.
1. Der Grundsatz von (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnissen ist vordergründig erstmal in die Privatautonomie mit etwaigen Hauptpflichten auf beiden Seiten. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung von Arbeitsleistungen, die des Arbeitgebers, die Entgeltzahlungspflicht.
2. Krankheiten verhindern die Erbringung von Arbeitsleistungen. Somit stellt das Entgeltfortzahlungsgesetz einen staatlichen Eingriff in o.a. Privatautonomie dar. Gleichwohl ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine sozialstaatliche Errungenschafft!
3. Das Entgeltfortzahlungsgesetz belastet i.d.R. ausschließlich die Arbeitgeber; entlastet jedoch die gesetzlichen Krankenversicherungen in nicht unerheblichem Umfang. Man muss bedenken, dass der Anspruch auf Krankengeld als Versicherungsleistung bereits ab dem 1. Tag der Erkrankung besteht (sofern das Entgelt eben nicht fortgezahlt wird).
4. Die speziellen Spezialfälle („Blaumacher“) nutzen diese Regelungen massivst zu Ihren Gunsten. Die durchschnittliche Fehlzeiten von 22,4 Arbeitstagen (2023) darf nicht als Gradmesser herangezogen werden, weil es eben nur die halbe Wahrheit ist.
5. sich von diesen „Blaumachern“ zu trennen wird durch die hiesige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung massiv erschwert. Der Aufwand sich von solchem Personal zu trennen, stehen i.d.R. geringe Erfolgschancen gegenüber.
Der Fakelzug, den ein Arbeitgeber bis zur Kündigung fahren muss, steht doch in keinem Verhältnis
(bEM, „tarifliche Unkündbarkeit“, Schutzvorschriften SGB IX, massive Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen, negative Prognose, ggf. Ärztliche Untersuchungen, finale Interessenabwägung etc.pp. )