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[Allg] Kind in die GKV oder PKV
SchrödingersKatze:
Hallo,
ich möchte gerne mal meinen Senf dazu geben, auch wenn es im Detail vielleicht nicht gefragt war. Ich habe aber selbst "lernen müssen".
Für uns relevant waren die "Kindkranktage".
Ihr solltet euch überlegen, wer diese primär nimmt.
Wenn das deine Frau ist, solltet ihr überlegen, das Kind in die GKV zu nehmen, da sonst in dem Fall kein Kinderkrankengeld gezahlt wird.
Dies geht natürlich nur, wenn du nicht über der Versicherungspflichtgrenze bist. (Achtung: Hier ist die Versicherungspflichtgrenze maßgeblich, nicht die Beitragsbemessungsgrenze, das sind unterschiedliche Werte!) Diese wird aber ab dem nächsten Jahr relativ weit erhöht und familienbezogene Bestandteile spielen da nicht rein. Dies muss ggf. bei der Krankenkasse gesondert geltend gemacht werden, weil nicht immer bekannt. Für mich überwiegen die Vorteile der GKV insbesondere in Bezug auf kindkrank und die monatlichen Kosten sowie die Abrechnungsmodalitäten.
Dadurch spart ihr euch die Beiträge in der PKV für die Kinder. Ich habe parallel eine private Zusatzversicherung für die Kinder abgeschlossen, die Leistungen wie Sehhilfe, Zahnspange, Einbettzimmer etc mit abdeckt und dennoch günstiger ist als die PKV. Beihilfeberechtigt sind sie ja dennoch, Zusatzleistungen wie z. B. beim Zahnarzt reiche ich dennoch auch bei der Beihilfe ein.
Eine Anwartschaft könnt ihr ja dennoch abschließen.
Alles Gute dir und deiner Familie!
Magnia:
Hallo,
vielen Dank für die vielen Antworten.
Ich bin Lehrer in Niedersachsen, A13, Stufe 6 und bin (bleibe) unter der Grenze.
Poincare:
Ich will mal den Gegenpol noch darlegen:
Da ich ein bereits erkranktes Kind habe, habe ich die Kinder direkt bei meiner Verbeamtung mit in die PKV aufgenommen, da dies für das besagte Kind nur jetzt über die Öffnungsaktion möglich war.
Schau dir dennoch die Versicherungspflichtgrenze genau an. In A13 ist es sehr unwahrscheinlich, in A14 oder 15 aber durchaus möglich, sie zu reißen, und dann müsstest du deine Kinder für über 200 Euro im Monat gesetzlich versichern.
Was ich gelernt habe: In den meisten PKVen ist eine Nachversicherung für die Kinder ohne Gesundheitsprüfung vorgesehen, aber nur maximal im eigenen Tarif. D.h. du kannst dein Kind natürlich auch mit Wahlleistungen versichern, dann vermutlich aber nur wenn es bei der Untersuchung nach 3 Wochen gesund ist, ohne Zuschlag.
Kind krank tage und mitunterbringung im Krankenhaus können in der Kombination zusätzliche Kosten verursachen, das muss man entsprechend einplanen.
Saxum:
Ich versuche mal auf die Fragen einzugehen, vorab aber ein Hinweis: Ich bin auch nur ein Laie und alle Angaben sind ohne Gewähr, spiegeln jedoch meinen persönlichen Kenntnisstand und Meinung wieder.
1. über die Option der Kindernachversicherung nach § 198 VVG kann für das Kind innerhalb der Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Geburt eine inhaltlich gleiche private Krankenversicherung abgeschlossen werden, wie es für ein Elternteil besteht: Ohne Gesundheitsfragen und ohne Risikozuschläge oder Wartezeiten. Daneben hat das Kind auch nach den Bedingungen der Öffnungsaktion Zugang innerhalb der ersten sechs Monaten. Im Rahmen der Öffnungsaktion kann auch eine Anwartschaft abgeschlossen werden.
Würde das Kind aber die Gesundheitsfragen ohne Schwierigkeiten "bestehen", kann jedoch auch ein ganz normaler regulärer Tarif abgeschlossen werden, der auch über den Tarif eins der Elternteile hinausgeht. Das kommt auf die Krankenversicherer an, manche begrenzen es nur auf den Tarif der Eltern. Aber ja, das Kind kann einen "besseren Tarif" bekommen als die Eltern, sofern die Gesundheitsfragen problemlos sind.
Da nicht ersichtlich ist, in welche Beihilfeverordnung in welchem Bundesland greift, hier daher der Hinweis, auch im Rahmen der Öffnungsaktion gilt die Möglichkeit auf zweibett-Zimmer und Privatarzt, sofern die Beihilfe diese Leistungen anbietet.
2. Ja, das Kind kann eine Anwartschaft abschließen, sobald es eine der Voraussetzungen erfüllt in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Beispielhaft bei Aufnahme eines Studiums oder der Aufnahme einer sozialpflichten Beschäftigung.
3. Ja, in der Regel können gleichzeitig mit der Anwartschaft dann Krankenzusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. Bei der Debeka geregelt in den Tarifbedingungen des Grundtarifs unter Abschnitt III Nr. 7.3 Tarif B.
4. Ja, wenn das Kind wieder in ein Beamtenverhältnis "zurückkehrt" oder auch grundsätzlich generell bei einem Angestelltenverhältnis die JAEG überschreitet und versicherungsfrei ist, wird die Anwartschaft wieder aufgelebt. Im Falle des wechsels in einen regulären "Volltarif" hat die Beihilfekonforme-Anwartschaft den Vorteil, dass zumindest "gleichwertige Leistungen" befreit von den Gesundheitsfragen sind.
Sofern die Zusatztarife zur gesetzlichen Krankenversicherung beim gleichen Versicherer auch Altersrückstellungen gebildet haben, werden diese in der Regel dann in den Voll-Versicherungstarif mit überführt.
5. Für das Kind kann eine Anwartschaft abgeschlossen werden oder es auch gleich privat versichert werden, wenn die eigene finanzielle Situation es zulässt. Dafür sind auch meines Erachtens nach eben die Kinderzulagen gedacht.
6. Das Kind kann auch bei einer gleichzeitigen privaten Krankenversicherung weiterhin bei der Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert bleiben. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine parallele private Krankenversicherung negiert diese nicht, jedoch ist ein "doppelter Leistungsbezug" natürlich nicht gestattet - entweder das oder das.
Die "zusätzliche Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung" über den Anspruch der Familienversicherung ist hier insbesondere von Bedeutung, weil dadurch der Mutter als Elternteil das "Kinderkrankengeld" zugesprochen wird. Der Theorie nach kann das Kind auch jederzeit zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung hin und her hüpfen - es ist ja nicht "versicherungspflichtig" nach § 5 SGB V.
Anderes ausgedrückt, die Kinder können in der privaten Krankenversicherung versichert werden und die Mutter erhält weiterhin das Kinderkrankengeld - es ist ja eine Leistung an die Mutter.
Allerdings entfällt diese Möglichkeit sobald für das Kind eine "Versicherungspflicht in der Privaten Krankenversicherung" eintritt bzw. die Möglichkeit der Familienversicherung entfällt, etwa weil regelmäßig der privat versicherte Elternteil über der JAEG befindet. Sollte diese Möglichkeit tatsächlich absehbar sein, empfiehlt es sich ggf. eher das Kind gleich direkt privat zu versichern oder aber in jedem Falle, egal ob der Fall eintritt oder nicht, eine Anwartschaft zu sichern.
Keksi:
Hallo,
was bedeutet das "eingeschränkter Tarif". Ich werde auch nur per Öffnungsaktion auf Grund Vorerkrankungen und Schwerbehinderungsgrad genommen werden. Bin davon ausgegangen, dass ich auch den maximalen Risikozuschlag bekommen werde. Kann mir das jemand erklären, welche Nachteile mich sonst noch erwarten.
Danke.
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