Beamte und Soldaten > Beamte Niedersachsen

Neues Beamtenverhältnis beim gleichen Dienstherren - Entlassung beantragen?

<< < (2/2)

Organisator:

--- Zitat von: Typ am 31.12.2024 10:11 ---Ein wenig Aufschluss gibt jetzt das Schreiben der neuen Personalstelle:

"Sollten Sie bereits in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niedersachsen stehen, so wird dieses aufgrund gesetzlicher Regelung mit Annahme der Ernennungsurkunde beendet. Unterrichten Sie aber Ihren jetzigen Arbeitgeber vorzeitig, wenn diese Regelung auf Sie zutrifft."

Wo sich diese gesetzliche Regelung findet, erschließt sich mir zwar nicht, aber anscheinend funktioniert das so.

--- End quote ---

Hier ist ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemeint. Dieses endet im konkreten Fall mit Annahme der Urkunde, daher auch der entsprechende Hinweis.

Juraisttoll:

--- Zitat von: Typ am 31.12.2024 10:11 ---Vielen Dank für die Antworten!

Auch bei mir hat sich beim Zitieren der Fehlerteufel eingeschlichen, §36 greift natürlich nicht.

Bei meinem ursprünglichen Post war ein Umstand nicht klar: Ich bleibe zwar beim Land Niedersachsen, absolviere den Vorbereitungsdienst allerdings in einem komplett neuen Bereich.

Ein wenig Aufschluss gibt jetzt das Schreiben der neuen Personalstelle:

"Sollten Sie bereits in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niedersachsen stehen, so wird dieses aufgrund gesetzlicher Regelung mit Annahme der Ernennungsurkunde beendet. Unterrichten Sie aber Ihren jetzigen Arbeitgeber vorzeitig, wenn diese Regelung auf Sie zutrifft."

Wo sich diese gesetzliche Regelung findet, erschließt sich mir zwar nicht, aber anscheinend funktioniert das so.

--- End quote ---

Wie der User "Organsiator" schreibt, ist damit ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (in deinem Fall Land Niedersachsen) gemeint. Also du bist jetzt zum Beispiel Tarifbeschäftigter/normaler Arbeiter im öffentlichen Dienst und wirst ab einem gewissen Tag verbeamtet, dann erlischt dieses vorherige normale Arbeitsverhältnis und entsteht als Verbeamtung quasi neu. Die zutreffende Norm findest du in § 8 Absatz 5 NBG (Niedersächsisches Beamtengesetz) in Verbindung mit § 8 BeamtStG

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version