Autor Thema: Neues Beamtenverhältnis beim gleichen Dienstherren - Entlassung beantragen?  (Read 837 times)

Typ

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Hallo,

ich werde in naher Zukunft ein neues Beamtenverhältnis beim gleichen Dienstherren eingehen.

Aktuell bin ich Beamter auf Lebenszeit beim Land Niedersachsen und möchte in einen Vorbereitungsdienst eintreten, bei dem ich wieder Beamter auf Widerruf beim Land Niedersachsen werde.

Nach mehreren Monaten Schriftverkehr ist jetzt klar, dass ich nicht Urlaub ohne Bezüge für die Zeit des Vorbereitungsdienstes genehmigt bekomme (das wäre für mich die eleganteste Lösung gewesen).

Erlischt mein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit automatisch mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf oder muss ich tatsächlich vorher meine Entlassung aus dem Dienstverhältnis beantragen? Das könnte mit einigen Problemen verbunden sein. § 36 NBG Abs. 2 scheint nicht zu greifen, da ich ja beim gleichen Dienstherren bleibe.

Falls sich jemand mit dieser Situation auskennt und mir die Frage beantworten kann, wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße

Casa

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Im niedersächsischen Beamtenrecht konnte ich spontan keine von § 22 Abs. 3 BeamtStG abweichende Regelung finden. Insoweit gehe ich davon aus, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Ernennung als Beamter auf Widerruf, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, kraft Gesetzes gem. § 22 Abs. 3 BeamtStG endet.
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Juraisttoll

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Das hat nix mit § 36 Abs. 2 NBG zu tun, in dieser Vorschrift geht es um Hinausschieben des Ruhestandes, anhand der von dir in deinem Sachverhalt getätigten Angaben gehe ich davon aus, dass du in absehbarer Zeit nicht in den Ruhestand eintreten wirst. Auch was in der Antwort (vor meiner Antwort) zitiert wurde ist falsch, bei § 22 Abs. 3 BeamtStG geht es um Einberufungen in ein Beamtenverhältnis auf ZEIT (beim demselben Dienstherrn, hier das Land Niedersachsen).

Beamtenverhältnisse auf Zeit sind zum Beispiel:
- kommunale Spitzenposten (Landrat, Oberbürgermeister etc. pp.)
- teilweise Professoren

Das trifft hier nicht zu. Du möchtest ja in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf eintreten (ich gehe mal von einem Laufbahnaufstieg in deinem Fall aus).

Es wäre rechtlich dir nicht zumutbar, das du dein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verlierst, obwohl du beim gleichen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf eintrittst.

In deinem Fall würde eher § 22 Abs. 2 BeamtStG zutreffen (Zitat aus Kommentar Reich BeamtStG BeamtStG § 22 Rn. 6-9:

Voraussetzung einer Entlassung kraft Gesetzes ist zudem, dass ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird. Dabei wird ein Doppelbeamtenverhältnis beim gleichen Dienstherrn (vgl. BayVerfGH BayVBl. 2005, 111 (112)) nicht ausgeschlossen. Es wird auf einen anderen Dienstherrn oder eine Einrichtung abgestellt

Ich verweise auf den Satz "Dabei wird ein Doppelbeamtenverhältnis beim gleichen Dienstherrn (in deinem Fall: Land Niedersachsen) nicht ausgeschlossen"!!

Das heißt, wenn du die Urkunde als Beamter auf Widerruf bekommst, bist du daher nicht automatisch kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen.

Dann bist du quasi beides in Einem, genauso als ob dein Dienstherr den Urlaub ohne Dienstbezüge genehmigt hätte. Aber um auf Nummer sicher zu gehen, würde ich deine Vorgesetzten (vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Hinweis auf § 22 Abs. 2 BeamtStG fragen) oder im allerbesten Fall (auch zu deiner Absicherung, einen Fachanwalt für Beamtenrecht konsultieren und dich da am besten rechtlich absichern, vielleicht kann der auch ein Schreiben an deine Vorgesetzten hinschicken, oft klappt das auch).

Casa

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Zitierfehler. § 22 Abs. 2 BeamtStG wollte ich schreiben.

Das Beamtenverhältnis scheint aber tatsächlich nicht Kraft Gesetzes zu enden.
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Typ

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Vielen Dank für die Antworten!

Auch bei mir hat sich beim Zitieren der Fehlerteufel eingeschlichen, §36 greift natürlich nicht.

Bei meinem ursprünglichen Post war ein Umstand nicht klar: Ich bleibe zwar beim Land Niedersachsen, absolviere den Vorbereitungsdienst allerdings in einem komplett neuen Bereich.

Ein wenig Aufschluss gibt jetzt das Schreiben der neuen Personalstelle:

"Sollten Sie bereits in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niedersachsen stehen, so wird dieses aufgrund gesetzlicher Regelung mit Annahme der Ernennungsurkunde beendet. Unterrichten Sie aber Ihren jetzigen Arbeitgeber vorzeitig, wenn diese Regelung auf Sie zutrifft."

Wo sich diese gesetzliche Regelung findet, erschließt sich mir zwar nicht, aber anscheinend funktioniert das so.

Organisator

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Ein wenig Aufschluss gibt jetzt das Schreiben der neuen Personalstelle:

"Sollten Sie bereits in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niedersachsen stehen, so wird dieses aufgrund gesetzlicher Regelung mit Annahme der Ernennungsurkunde beendet. Unterrichten Sie aber Ihren jetzigen Arbeitgeber vorzeitig, wenn diese Regelung auf Sie zutrifft."

Wo sich diese gesetzliche Regelung findet, erschließt sich mir zwar nicht, aber anscheinend funktioniert das so.

Hier ist ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemeint. Dieses endet im konkreten Fall mit Annahme der Urkunde, daher auch der entsprechende Hinweis.

Juraisttoll

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Vielen Dank für die Antworten!

Auch bei mir hat sich beim Zitieren der Fehlerteufel eingeschlichen, §36 greift natürlich nicht.

Bei meinem ursprünglichen Post war ein Umstand nicht klar: Ich bleibe zwar beim Land Niedersachsen, absolviere den Vorbereitungsdienst allerdings in einem komplett neuen Bereich.

Ein wenig Aufschluss gibt jetzt das Schreiben der neuen Personalstelle:

"Sollten Sie bereits in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niedersachsen stehen, so wird dieses aufgrund gesetzlicher Regelung mit Annahme der Ernennungsurkunde beendet. Unterrichten Sie aber Ihren jetzigen Arbeitgeber vorzeitig, wenn diese Regelung auf Sie zutrifft."

Wo sich diese gesetzliche Regelung findet, erschließt sich mir zwar nicht, aber anscheinend funktioniert das so.

Wie der User "Organsiator" schreibt, ist damit ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (in deinem Fall Land Niedersachsen) gemeint. Also du bist jetzt zum Beispiel Tarifbeschäftigter/normaler Arbeiter im öffentlichen Dienst und wirst ab einem gewissen Tag verbeamtet, dann erlischt dieses vorherige normale Arbeitsverhältnis und entsteht als Verbeamtung quasi neu. Die zutreffende Norm findest du in § 8 Absatz 5 NBG (Niedersächsisches Beamtengesetz) in Verbindung mit § 8 BeamtStG