Das hat nix mit § 36 Abs. 2 NBG zu tun, in dieser Vorschrift geht es um Hinausschieben des Ruhestandes, anhand der von dir in deinem Sachverhalt getätigten Angaben gehe ich davon aus, dass du in absehbarer Zeit nicht in den Ruhestand eintreten wirst. Auch was in der Antwort (vor meiner Antwort) zitiert wurde ist falsch, bei § 22 Abs. 3 BeamtStG geht es um Einberufungen in ein Beamtenverhältnis auf ZEIT (beim demselben Dienstherrn, hier das Land Niedersachsen).
Beamtenverhältnisse auf Zeit sind zum Beispiel:
- kommunale Spitzenposten (Landrat, Oberbürgermeister etc. pp.)
- teilweise Professoren
Das trifft hier nicht zu. Du möchtest ja in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf eintreten (ich gehe mal von einem Laufbahnaufstieg in deinem Fall aus).
Es wäre rechtlich dir nicht zumutbar, das du dein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verlierst, obwohl du beim gleichen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf eintrittst.
In deinem Fall würde eher § 22 Abs. 2 BeamtStG zutreffen (Zitat aus Kommentar Reich BeamtStG BeamtStG § 22 Rn. 6-9:
Voraussetzung einer Entlassung kraft Gesetzes ist zudem, dass ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird. Dabei wird ein Doppelbeamtenverhältnis beim gleichen Dienstherrn (vgl. BayVerfGH BayVBl. 2005, 111 (112)) nicht ausgeschlossen. Es wird auf einen anderen Dienstherrn oder eine Einrichtung abgestellt
Ich verweise auf den Satz "Dabei wird ein Doppelbeamtenverhältnis beim gleichen Dienstherrn (in deinem Fall: Land Niedersachsen) nicht ausgeschlossen"!!
Das heißt, wenn du die Urkunde als Beamter auf Widerruf bekommst, bist du daher nicht automatisch kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen.
Dann bist du quasi beides in Einem, genauso als ob dein Dienstherr den Urlaub ohne Dienstbezüge genehmigt hätte. Aber um auf Nummer sicher zu gehen, würde ich deine Vorgesetzten (vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Hinweis auf § 22 Abs. 2 BeamtStG fragen) oder im allerbesten Fall (auch zu deiner Absicherung, einen Fachanwalt für Beamtenrecht konsultieren und dich da am besten rechtlich absichern, vielleicht kann der auch ein Schreiben an deine Vorgesetzten hinschicken, oft klappt das auch).