Es ist durchaus möglich, dass dein Arbeitgeber zu dem Ergebnis gekommen ist, dass er bei der Eingruppierung des Kollegen, der die Stelle vorher bekleidet hat, geirrt hat und jetzt zu der Rechtsmeinung kommt, dass die übertragenen Tätigkeiten doch nur einer EG 10 entsprechen.
Es besteht jedoch kein Anrecht auf die EG11, nur weil der Kollege dies vorher hatte, weil es sein kann, dass
A) wie o.g. der Arbeitgeber vorher geirrt hat
B) die übertragenen Tätigkeiten etwas geändert wurden und sich daraufhin eine andere Eingruppierung ergibt.
Jedenfalls ist so etwas wie "mal ein Jahr ausprobieren, dann ggf. hochgruppieren" tarifrechtlich komplett falsch. Wenn dir die Aufgaben rechtmäßig übertragen werden, bist du so zu vergüten, wie es der Inhalt der Aufgaben widerspiegelt.
Dies ist dann vielleicht eine EG10 oder eine EG11, das müsste dann je nach Stellenbeschreibung geguckt werden - welche Tarifmerkmale erfüllt werden.
Zwischen 10 und 11 ist es in erster Linie, ob du zu 1/3 oder zu mindestens 1/2 deiner Arbeitszeit Tätigkeiten ausüben musst (offiziell übertragen !), die von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sind.