Autor Thema: Stellenbewertung und Höhergruppierung neue interne Stelle  (Read 1765 times)

rasda84

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Guten Abend zusammen,

ich bin seit 1,5 Jahren bei einer Sparkasse tätig, TVÖD-S. Seit Beginn meiner Tätigkeit mit EG 10, Stufe 6.
In der Abteilung wird nun umstrukturiert. Mir wurde nun eine neue Tätigkeit innerhalb der Abteilung zum 01.01.2025 angeboten, welche sich für mich sehr interessant und auch anspruchsvoller wie die bisherige Tätigkeit anhört.

Diese Tätigkeit wurde bisher von einem Kollegen (EG 11) aus der Abteilung zusätzlich durchgeführt, bzw. das entsprechende Kundensegment betreut. Man möchte das Potenzial dieses Kundensegments nun zukünftig mehr ausschöpfen und möchte daher, dass eine Person (in diesem Fall dann zukünftig meine Person) sich ausschließlich dieser Tätigkeit/Segments widmet.

Es wird hierfür zusätzlich eine Assistenz neu eingestellt, welche ausschließlich für mich tätig sein wird.

Nun meine Frage:

Man teilte mir mit, dass eine Höhergruppierung um eine EG intern bereits besprochen wurde, dies wurde jedoch vorerst abgelehnt. Ich solle mich in der neuen Tätigkeit bemühen und das Thema Ende des Jahres noch einmal ansprechen. Dann wäre evtl. eine Höhergruppierung zum 01.01.26 möglich.

Ist dieser Ablauf so korrekt? Wie sieht hier grundsätzlich die Regulatorik aus? Ich kann mir schwer vorstellen, dass dies der korrekte Ablauf ist.

Ich werde definitiv das Gespräch mit meinen Vorgesetzten in den kommenden Tagen u.a. diesbezüglich noch einmal suchen, möchte mir über das Forum aber gerne weitere Meinungen einholen und mir grundsätzliches Wissen hierzu aneignen.

Besten Dank vorab!


Buschi

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Die Ein- sowie Umgruppierungen sind kein Vorgang die der Arbeitgeber aktiv vornimmt. Daher „ist“ man eingruppiert und „wird“ nicht eingruppiert. Demnach kann diese weder intern abgesprochen noch „vorerst abgelehnt“ werden.

Anspruch auf das gem. Eingruppierung zustehende Entgelt entsteht unmittelbar mit Übertragung einer Tätigkeit und nicht erst nach irgendeiner Bewährung.

Der Ablauf ist demnach ziemlicher Blödsinn.

KlammeKassen

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Es ist durchaus möglich, dass dein Arbeitgeber zu dem Ergebnis gekommen ist, dass er bei der Eingruppierung des Kollegen, der die Stelle vorher bekleidet hat, geirrt hat und jetzt zu der Rechtsmeinung kommt, dass die übertragenen Tätigkeiten doch nur einer EG 10 entsprechen.

Es besteht jedoch kein Anrecht auf die EG11, nur weil der Kollege dies vorher hatte, weil es sein kann, dass
A) wie o.g. der Arbeitgeber vorher geirrt hat
B) die übertragenen Tätigkeiten etwas geändert wurden und sich daraufhin eine andere Eingruppierung ergibt.


Jedenfalls ist so etwas wie "mal ein Jahr ausprobieren, dann ggf. hochgruppieren" tarifrechtlich komplett falsch. Wenn dir die Aufgaben rechtmäßig übertragen werden, bist du so zu vergüten, wie es der Inhalt der Aufgaben widerspiegelt.

Dies ist dann vielleicht eine EG10 oder eine EG11, das müsste dann je nach Stellenbeschreibung geguckt werden - welche Tarifmerkmale erfüllt werden.

Zwischen 10 und 11 ist es in erster Linie, ob du zu 1/3 oder zu mindestens 1/2 deiner Arbeitszeit Tätigkeiten ausüben musst (offiziell übertragen !), die von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sind.

rasda84

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Vielen lieben Dank für die bisherigen Antworten.

Genau das habe ich vermutet.

KlammeKassen

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Kein Problem  ;).

Einfach mal eine Stellenbeschreibung anfragen und kritisch (hinter)fragen, warum es denn nur eine EG10 ist