Erst mal, tut mir sehr leid, das sollte nicht persönlich gemeint sein. Ich hatte diese Aussage nur so oft gelesen und es dann eben unabsichtlich jemanden auf einen "falschen Pfad" in seiner Entscheidungsfindung führen kann. Das ist keineswegs Contra-GKV gemeint, sondern dass man mit meinem Kenntnisstand nach "falschen Annahmen" dann Erwägungen durchführt.
Auch der Umstand, dass Beamte eine Rente neben der Pension beziehen hebt nicht die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V auf. Eine Versicherungsfreiheit steht konträr zur "Pflichtmitgliedschaft", welche die KVdR darstellt.
Neben dieser Norm als primäre Rechtsquelle stellt es die Deutsche Rentenversicherung es ebenfalls so dar, hierzu das
Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (R0815) unter Nummer 5.
Die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist davon unbenommen natürlich möglich, sofern nicht eine PKV gewählt wird. Jedoch ist die Voraussetzung für die KVdR nicht erfüllbar, da diese zu einer "Versicherungspflicht" führt dem eben aber, wie angesprochen, die "Versicherungsfreiheit" entgegen steht. Beamte können einen Rentenbezug haben aber werden keine Rentner sondern Pensionäre.
Im Umkehrschluss: Bei Selbstständigen als Beispiel ist das natürlich möglich, wenn die die hier angesprochenen Voraussetzungen passen, hier ist der Fall aber anderes gelagert. Selbständige sind nicht über § 6 SGB V als versicherungsfrei definiert, sondern über den Passus §5 Abs. 5 SGB V. Wenn die (hauptberufliche) Selbstständigkeit als Berufsausübung aufgegeben oder beendet wird, etwa mit der "sich-zur-Ruhe-Setzung", ist per se die Versicherungsfreiheit auch aufgehoben und somit der Status als "Versicherungspflichtigkeit in der KVdR" nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 möglich, da hier keine Versicherungsfreiheit - anderes als bei aktiven oder ruhenden Beamten - mehr entgegen steht.
Da die Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V fortbesteht, kann auch nicht etwa § 249a ("AG-Anteil" durch DRV) oder § 237 ("Verbeitragung nur bestimmter Einkünfte") SGB V zur Anwendung kommen, welche nur den "versicherungspflichtigen" zugute kommt.