Autor Thema: [Allg] Kindererziehung, Pension etc  (Read 904 times)

anne55

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[Allg] Kindererziehung, Pension etc
« am: 22.01.2025 11:40 »
Hallo zusammen,

ich bin Lehrerin an GHS, mein Mann selbständig. 3 Kinder. Die Kinder erziehen wir gemeinsam.
Bei meinem Mann geht es nun um eventuelle Einzahlung in die gesetzliche Rente, dabei kam vom Rentenberater auch die Idee auf Kindererziehungszeiten für ihn anrechnen zu lassen.
Wären wir beide in gesetzlicher Rente dann würde das bedeuten, dass bei ihm angerechnete Erziehungszeiten bei mir abgezogen werden, das ist klar.
Wie verhält sich das aber in meinem Fall, hätte ich bei so einer Lösung Abzüge in den Bezügen jetzt oder bei späterer Pension zu erwarten? Oder sonst irgendwelche Nachteile?

lg
« Last Edit: 22.01.2025 19:40 von Admin »

Alphonso

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Antw:Kindererziehung, Pension etc
« Antwort #1 am: 22.01.2025 12:06 »
Sinnvolle Infos erhalten Sie bei Ihrer Bezügestelle und der Rentenberatung.

lg

anne55

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Antw:Kindererziehung, Pension etc
« Antwort #2 am: 22.01.2025 12:08 »
die Rentenberatung kann nur sagen, dass es sich für meinen Mann lohnt - zu Auswirkungen auf mich können sie nicht beraten.
Vielleicht gibts hier ja jemand der sich damit auskennt, die Konstellation dürfte ja nicht so selten sein?

lg

Rentenonkel

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Antw:Kindererziehung, Pension etc
« Antwort #3 am: 22.01.2025 13:22 »
Zunächst einmal ist es so, dass bei gemeinsamer Erziehung die Erziehungszeiten grundsätzlich die Mutter bekommt. Eine Übertragung auf den Vater ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich. Soweit es Zeiten in der Vergangenheit betrifft, kommt eine Anerkennung der Erziehungszeiten nur dann in Betracht, wenn er sich überwiegend um die Erziehung gekümmert hat und die Zeiten noch nicht als ruhegehaltfähig anerkannt wurden. Daher überrascht mich die Aussage des Rentenberaters ...

Eine mehr als geringfügige, selbständige Tätigkeit schließt ebenfalls zumindest die Anerkennung von Kinderberücksichtigungszeiten aus, es sei denn, aus der selbständigen Tätigkeit heraus sind Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden. Auch das erschwert die Anrechnung beim Vater.

Sofern eine Anerkennung der Erziehungszeiten beim Vater dennoch in Frage kommen sollte, schließt die Anerkennung der Erziehungszeiten die gleichzeitige Anerkennung bei der Mutter in der Beamtenversorgung aus. Erziehungszeiten wirken sich pensionssteigernd aus. Ohne diese Zeiten hat man weniger Pension zu erwarten und möglicherweise kann man dann auch erst später ohne Abschläge eine Versorgung erhalten (Stichwort: 45 Jahre). Es wird also nichts abgezogen, sondern es wird durch die Kinder nichts hinzugerechnet.

Möglicherweise kann beim Vater durch die Erziehungszeiten aber auch ein früherer Renteneinstieg gelingen, so dass im Detail nicht nur um die Erziehungszeiten im speziellen sondern auch um den Renteneintritt insgesamt geht. Das gleiche gilt allerdings umgedreht für die Pension. Möglicherweise gelingt der Eintritt erst in die Pension ohne die Erziehungszeiten zu einem späteren Zeitpunkt. Da man da im Detail in die jeweiligen Erwerbsbiografien schauen muss, gibt es keine allgemeingültigen Empfehlungen. Es ist eine Beratung im Einzelfall. Es kann auch sein, dass sich die Erziehungszeiten bei der Mutter gar nicht positiv bemerkbar machen, weil es auch ohne Erziehungszeiten gelingen kann, die Höchstversorgung zu erreichen.

Die Erziehungszeiten wirken sich für die Dauer des eigenen Anspruches positiv aus. Es gibt allerdings in der Pension und auch in der Rente nur Unisex Tarife. Rein statistisch beziehen Frauen länger eine Rente oder eine Pension, so dass rein statistisch bezogen auf die zu erwartende gesamte Laufzeit der Altersvorsorge sich Erziehungszeiten bei der Mutter durch den im Durchschnitt 7 Jahre längeren Bezug deutlich positiver auswirken als beim Vater.

Die Realität durchbricht solche Statistiken aber auch immer mal wieder. Daher kann es im Einzelfall auch sein, dass der Vater davon mehr profitiert, wenn es bspw der Mutter nicht gelingt, alt zu werden.

Um genau berechnen zu können, was sich wirtschaftlich im Einzelfall lohnt, muss man genau wissen, wann wer in Ruhestand geht und vor allem bis wann genau. Das weiß man aber erst im Nachhinein und dann können es auch nur die Abkömmlinge berechnen.

Um eine ansonsten belastbare Antwort zu erhalten benötigt man eine Versorgungsauskunft der Bezügestelle. Im Gegensatz zu gesetzlichen Rentenversicherung hat der Dienstherr aber keine Auskunfts- und Beratungspflicht. Da es jedoch auch in den nächsten 25 Jahren noch Rechtsänderungen geben kann, ist eine solche Beratung auch nur aus heutiger Sicht möglich.

Derzeit ärgern sich aber viele verbeamtete Mütter, dass sie Anfang der 90er Jahre die Zeiten den Vätern übertragen haben, weil das negative Delta in der Pension höher ist als das positive Delta beim Kindesvater, obwohl es seinerzeit anders aussah. Da die Erklärung aber unwiderruflich ist, kann man im Nachhinein nicht zurück rudern ...

anne55

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Antw:Kindererziehung, Pension etc
« Antwort #4 am: 22.01.2025 13:49 »
vielen dank! das ist eine top-top-top Antwort.