Autor Thema: Höhergruppierung Schulhausmeister aufgrund Urteil rückwirkend Verlust Stufe  (Read 3248 times)

TP2025

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Hallo ans Forum!
Ich bin aktuell als Schulhausmeister bei der Stadt angestellt und hatte bisher die EG 6. Aufgrund eines aktuellen Urteils (Rechtskraft 08/24) werden alle Schulhausmeister ohne Antrag in die EG 7 höhergruppiert. Dies erfolgt rückwirkend ab Februar 2024. Die Umsetzung der Höhergruppierung erfolgte mit der Zahlung für 12/24.
Nun besteht in meinem Fall folgende Problematik :
Im Juni 2024 bin ich regulär von der EG 6 Stufe 4 in die Stufe 5 aufgestiegen. Die Höhergruppierung erfolgte zum 01.02.24 in die EG 7 Stufe 4. Die Stufenlaufzeit beginnt in der Stufe 4 erneut von vorn zu laufen, sodass ich ab 06/24 eine Rückforderung erhielt, da mein Gehalt in der EG 6 Stufe 5 höher war als in der jetzigen EG 7 Stufe 4.
Für mich bedeutet die Höhergruppierung eine Verschlechterung. Fraglich ist, mit welchen Argumenten ich dagegen vorgehen kann.
Meines Erachtens handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung aufgrund komplexerer Aufgaben, sondern um einen Irrtum des Arbeitgebers zur Einordnung in die falsche EG von Beginn an, sodass die Stufenlaufzeit nicht von vorn beginnen kann. Weiterhin habe ich keinen Antrag gestellt. Könnte ich theoretisch auf eine Höhergruppierung erst ab Rechtskraft des Urteils bestehen? Vielen Dank schon einmal!
« Last Edit: 02.01.2025 11:27 von TP2025 »

TVOEDAnwender

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Wenn die "Höhergruppierung" aufgrund eines Eingruppierungsirrtum des AG erfolgt, gelten die Regelungen des § 17 Abs. 4 TVöD/VKA nicht, da es dann auch keine Höhergruppierung ist, sondern eine Korrektur einer fehlerhaften Rechtsmeinung des AG.

FearOfTheDuck

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@TE: Kannst du das Urteil hier verlinken?

turnbillowy

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Die Höhergruppierung wurde von deinem Arbeitgeber ohne Antrag vorgenommen, was bedeutet, dass du nicht aktiv um diese Änderung gebeten hast. Prüfe, ob die automatische Umsetzung mit der Rechtsprechung und den tariflichen Regelungen (z. B. TVöD) übereinstimmt.

clarion

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Offenbar hat der AG einen Eingruppierungsirrtum eingestanden und korrigiert. Das heißt, Du warst seit Übernahme dieser Arbeitsstelle in EG 7 eingruppiert. Die Stufenlaufzeit muss daher ab Beginn Aufnahme der Tätigkeit nachgezeichnet werden, d.h. vermutlich bist Du seit Juni 2024 auch in der EG 7 in der Stufe 5. Es ist keine Höhergruppierung erfolgt, sondern eine Korrektur einer Eingruppierungsirrtums. Ich würde daher das entgangenen Entgelt noch nachfordern.

Eukalyptus

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Ein möglicher Zeitpunkt für die Korrektur des Eingruppierungsirrtums wäre der Beginn der Tätigkeit. Ein, ggf., anderer die Rechtskraft des Urteils. Ein weiterer ggf. die Rechtskraft minus der tariflichen Ausschlussfrist. Da wäre das Urzeil hilfreich um festzustellen, wie sehr der Arbeitgeber gebunden war seinen Irrtum zu korrigieren.