Hallo ans Forum!
Ich bin aktuell als Schulhausmeister bei der Stadt angestellt und hatte bisher die EG 6. Aufgrund eines aktuellen Urteils (Rechtskraft 08/24) werden alle Schulhausmeister ohne Antrag in die EG 7 höhergruppiert. Dies erfolgt rückwirkend ab Februar 2024. Die Umsetzung der Höhergruppierung erfolgte mit der Zahlung für 12/24.
Nun besteht in meinem Fall folgende Problematik :
Im Juni 2024 bin ich regulär von der EG 6 Stufe 4 in die Stufe 5 aufgestiegen. Die Höhergruppierung erfolgte zum 01.02.24 in die EG 7 Stufe 4. Die Stufenlaufzeit beginnt in der Stufe 4 erneut von vorn zu laufen, sodass ich ab 06/24 eine Rückforderung erhielt, da mein Gehalt in der EG 6 Stufe 5 höher war als in der jetzigen EG 7 Stufe 4.
Für mich bedeutet die Höhergruppierung eine Verschlechterung. Fraglich ist, mit welchen Argumenten ich dagegen vorgehen kann.
Meines Erachtens handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung aufgrund komplexerer Aufgaben, sondern um einen Irrtum des Arbeitgebers zur Einordnung in die falsche EG von Beginn an, sodass die Stufenlaufzeit nicht von vorn beginnen kann. Weiterhin habe ich keinen Antrag gestellt. Könnte ich theoretisch auf eine Höhergruppierung erst ab Rechtskraft des Urteils bestehen? Vielen Dank schon einmal!