Vielen Dank Euch für die vielen Antworten, seitens der Gewerkschaft habe ich hierzu die folgende Antwort erhalten:
Im öffentlichen Dienst hat das Direktionsrecht des Arbeitgebers folgende Inhalte:
a)
Ist der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Controller) eingestellt, so ist das Direktionsrecht auf diese Tätigkeit begrenzt (LAG Köln 09.05.2008 - 11 Sa 261/08).
b)
Ist der Arbeitnehmer - wie im öffentlichen Dienst üblich - nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich (z.B. sonstige Angestellte), der durch die Nennung der Entgeltgruppe konkretisiert wurde, so ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 grundsätzlich auf die Zuweisung solcher Tätigkeiten begrenzt, die den Merkmalen der Entgeltgruppe entsprechen, für die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag eingestellt worden ist bzw. die nach einer Änderung des Arbeitsvertrages als Ausgangs-Entgeltgruppe vereinbart wurde (Eingruppierung).
"Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems in der Regel an der Zuordnung zu derselben Entgelt- oder Vergütungsgruppe zeigt" (BAG 27.04.2021 - 9 AZR 343/20).
Somit ist die Zuweisung der Tätigkeit des reinen Scannen von Akten nicht zulässig - juckt nur leider in der Realität oft keinen.
Zum Thema rausekeln, ja das ist leider hier ein langwieriges Thema und liegt mittlerweile glücklicherweise vor dem Arbeitsgericht - mal sehen was dabei rauskommt