Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Ausübung höherwertige Tätigkeit
Thorsten123:
Hallo liebe Mitglieder,
seit 09/2021 habe ich eine stellv. Abteilungsleitung übernommen. Die Übernahme der Stellvertretung hatte keine finanzielle Auswirkung, da in unserem Hause die Meinung vertreten wird, dass die Stellvertreung ausschließlich im urlaubs- u. krankheitsfall greift und somit keine Höhergruppierung vorgesehen ist.
Der Abteilungsleiter wurde am 22.12.2024 intern umgesetzt und hat bislang eine Vergütung nach A 12 bzw. EG 11 erhalten.
Seitdem habe ich kommissarisch die Abteilungsleitung übernommen.
Die Ausübung ist solange angedacht, bis die Stelle entsprechend ausgeschrieben und nachbesetzt wurde.
Mich würde interessieren, ob ich Anspruch auf eine Zulage habe und wie sich diese Zulage dann berechnet.
Ich selbst bin nach EG 9c Stufe 6 eingruppiert.
Viele Grüße
Thorsten
FearOfTheDuck:
Siehe § 14 Abs. 1 TVÖD. Anspruch besteht dabei nach einem Monat.
Thorsten123:
Vielen Dank für die Antwort!
Dann würde ich nach dieser Rechtsgrundlage dann den Unterschiedsbetrag zwischen EG 9c und EG 11 erhalten.
Muss ich dies beantragen oder geht das automatisch?
Mir hat auch keiner diese Tätigkeit übertragen. Alleinig aus der Stellvertretung wurde meine jetzige Zuständigkeit abgeleitet. Reicht das oder braucht man ein Schreiben?
UNameIT:
--- Zitat von: Thorsten123 am 04.01.2025 19:58 ---Vielen Dank für die Antwort!
Dann würde ich nach dieser Rechtsgrundlage dann den Unterschiedsbetrag zwischen EG 9c und EG 11 erhalten.
Muss ich dies beantragen oder geht das automatisch?
Mir hat auch keiner diese Tätigkeit übertragen. Alleinig aus der Stellvertretung wurde meine jetzige Zuständigkeit abgeleitet. Reicht das oder braucht man ein Schreiben?
--- End quote ---
Du brauchst eine offizielle am besten schriftliche Übertragung.
Organisator:
--- Zitat von: Thorsten123 am 04.01.2025 18:54 ---Hallo liebe Mitglieder,
seit 09/2021 habe ich eine stellv. Abteilungsleitung übernommen. Die Übernahme der Stellvertretung hatte keine finanzielle Auswirkung, da in unserem Hause die Meinung vertreten wird, dass die Stellvertreung ausschließlich im urlaubs- u. krankheitsfall greift und somit keine Höhergruppierung vorgesehen ist.
Der Abteilungsleiter wurde am 22.12.2024 intern umgesetzt und hat bislang eine Vergütung nach A 12 bzw. EG 11 erhalten.
Seitdem habe ich kommissarisch die Abteilungsleitung übernommen.
Die Ausübung ist solange angedacht, bis die Stelle entsprechend ausgeschrieben und nachbesetzt wurde.
Mich würde interessieren, ob ich Anspruch auf eine Zulage habe und wie sich diese Zulage dann berechnet.
Ich selbst bin nach EG 9c Stufe 6 eingruppiert.
Viele Grüße
Thorsten
--- End quote ---
Nein, du hast keinen Anspruch. Der genannte § 14 Abs. 1 TVöD greift nur dann, wenn dir eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Die bisherige Vertretung bei Krankheit/Urlaub reicht dafür nicht aus, da in einem solchen Vertretungsfall die Tätigkeiten üblicherweise nicht vollständig übernommen werden.
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