Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Stufenlaufzeit Verlängerung um 1 Monat / Kindkrank 6 Wochen Begleitperson Klinik

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torben1989:
Moin und ein frohes neues Jahr,

folgende Sachlage: Ich bin Angestellter nach TVÖD Bund und Vater einer schwerbehinderten Tochter. Meine Tochter muss 6-8 Wochen jährlich zu Intensivtherapien in eine Klinik. Ich begleite meine Tochter als Begleitperson, weil dies zwingend notwendig ist. Ich bin während dieser Zeit von meinem Arbeitgeber freigestellt. Mein Lohn wird von der GKV übernommen.
Nun lese ich auf meinem Lohnzettel, dass sich meine Stufenlaufzeit um einen Monat nach hinten verschiebt. Nach Anruf bei der BAV (welche für die Lohnzahlung zuständig ist) erfahre ich, dass meine Kindkrank Tage im Jahr 2024 in der Summe 30 Tage (28 Tage+14 Tage) überschritten haben und dies zu einer Stufenlaufzeit Verschiebung um einen Monat geführt hat. Ich weiß, dass es eine Regelung im TVÖD gibt, wonach man ab 30 Tagen Arbeitsbefreiung in solch eine Regelung fällt. Ich habe jedoch nicht gedacht, dass dies bei der Pflege meiner Tochter bzw. der Begleitperson in einer Klinik ebenfalls der Fall ist.
Ich hoffe mir kann jemand Aufschluss geben, ob dies so richtig von der BAV gehandhabt wird. Danke vorab.

Freundliche Grüße
Torben S.

cyrix42:
Moin, §16 Absatz (4) TVöD regelt die „normale“ (d.h., nicht durch erheblich über bzw. unter dem Durchschnitt liegender Arbeitsleistung verkürzte bzw. verlängerte) Stufenlaufzeit, z.B. „5 Jahre in Stufe 5“. Dort ist aber jeweils von „ununterbrochener Tätigkeit“ die Rede, die bei dir nicht gegeben ist, da während deiner Freistellung kein Anspruch auf Entgelt bestand. Zwar nennt §17 Absatz (3) Satz 1 einige Ausnahmebestände, die Zeiten ununterbrochener Tätigkeit gleichgestellt sind; aber von denen trifft keiner auf dich zu:
(A) ist Mutterschutz,
(B) Arbeitsunfähigkeit inkl. Anspruch auf Krankengeldzuschuss,
(C) bezahlter Urlaub,
(D) Sonderurlaub, wenn der Arbeitgeber vorher das besondere Interesse des AG festgestellt hat,
(E) sonstige Unterbrechungen von weniger als einem Monat im Kalenderjahr und
(F) Zeiten, in denen höherwertige Tätigkeiten zur Ausübung übertragen worden waren.

Immerhin ist aber nach Satz 2 des gleichen Paragraphen deine längere Unterbrechung (von einem Monat) nicht schädlich, sodass die Stufenlaufzeit nicht wieder von vorn zu laufen beginnt. Aber sie wird auch nicht angerechnet, sodass sich dein nächster Stufenaufstieg um diese Zeit nach hinten verschiebt. (Eigentlich müsste er sich sogar um die volle Zeit von 42 Tagen nach hinten verschieben; aber man hat wohl den Teil, der über einen Monat hinaus geht, dann unter (E) doch noch anerkannt.)

Insofern stimmt die dir übermittelte Aussage mit dem Tarifrecht soweit überein.

torben1989:
Moin cyrix42,

danke für deine Mühe und Antwort.
Ich denke spätestens bei Punkt (E) ist es klar, dass es maximal ein Monat sein darf.
In Zukunft werde ich pro Kalenderjahr nur 4 Wochen als Begleitperson tätigen, den Rest muss dann meine Frau übernehmen.
Danke nochmals und ein erfolgreiches gesundes Jahr wünsche ich dir.

Grüße Torben

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