Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Dienstreise mit privatem Aufenthalt, Rückreise am Sonntag

<< < (3/4) > >>

Organisator:

--- Zitat von: Uni1831 am 08.01.2025 11:58 ---
--- Zitat von: Organisator am 07.01.2025 14:38 ---Na dann biete doch einfach an, den Montag auch noch frei zu nehmen und dann an deinem freien Tag zurückzureisen.

--- End quote ---
Die wollen den Reisetag aber als "privaten Aufenthalt" zählen, mit Urlaub würde ja noch mehr dafür sprechen,  dann wäre das Tag 6 und ich müsste den Flug selbst bezahlen.

Außerdem arbeite ich üblicherweise auf dem Flug, was soll man da auch sonst machen. Bei 10+ Stunden Flug hat man endlich Zeit in Ruhe Berichte zu lesen.


--- Zitat von: Organisator am 07.01.2025 14:38 ---Rechtlich ist das auch zutreffend.

--- End quote ---
Worauf beruht diese Aussage ? Gibt es da einen Gesetzestext oder Urteil zu ?

--- End quote ---

Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass die Rückreise an einem Wochenende erfolgen würde. Solange nicht besonders angeordnet, dürftest du derweil nicht arbeiten und somit könnte auch keine Arbeitszeit erfasst werden.

Zur Rechtsgrundlage siehe mein ersten Post.

Rentenonkel:
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes finden auf Dienstreisezeiten nur eingeschränkt Anwendung. Dies folgt aus dem Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes, Arbeitnehmer vor übermäßiger physischer und psychischer Arbeitsbelastung zu schützen. Bei einer Dienstreise greift dieser oftmals nicht, da der Arbeitnehmer – während der Wegezeiten für die Hin- und Rückreise sowie während der Wartezeiten – in der Regel nicht seinen üblichen arbeitsvertraglichen (Hauptleistungs-)Verpflichtungen nachkommen muss. Er wird hier regelmäßig weitaus weniger belastet.

Bei der Frage, ob die Dienstreise Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, ist zwischen Wegezeiten, Zeiten der Erbringung der Arbeitsleistung und Wartezeiten am Zielort vor und nach der Arbeitsleistung zu unterscheiden. Die Zeit während der Erbringung der Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne ist unproblematisch Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Ebenso ist geklärt, dass Wartezeiten am Zielort keine Arbeitszeit sind.

Bei den Wegezeiten für die Hin- und Rückreise muss wiederum zwischen verschiedenen Fallgestaltungen differenziert werden.

Steuert ein Berufskraftfahrer sein Auto selbst, erbringt er seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, somit ist in diesem Fall Reisezeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Gleiches gilt bei einem Arbeitnehmer, bei dem das Reisen notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht ist, wie beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern.

Bei anderen Arbeitnehmern, die eine betrieblich veranlasste Reise durchführen, muss nach der sogenannten Beanspruchungstheorie beurteilt werden, ob die Reise auch tatsächlich als Arbeitszeit zu qualifizieren ist. Entscheidend ist der Grad der Beanspruchung des Arbeitnehmers während der Reise. Entspricht dieser demjenigen bei der Ausführung der typischen, herkömmlicherweise ausgeübten Arbeit, ist es gerechtfertigt, die Fahrzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren.

Bei Arbeitnehmern, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, in einem Flugzeug oder als Beifahrer in einem Auto (mit-)reisen, ohne auf den Verkehr achten zu müssen, gilt die Reisezeit lediglich dann als Arbeitszeit, wenn während der Dienstreise vertragsgemäße Tätigkeiten erbracht werden, wie zum Beispiel Aktenbearbeitung im Zug, Bearbeitung von E-Mails, Vor- und Nachbereitung des Termins. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dagegen nicht an, wie die Wegezeit in diesem Fall zu nutzen ist, wird diese nicht als Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG anerkannt, da der Arbeitnehmer – während er sich in den Beförderungsmitteln aufhält – nach Belieben arbeiten, schlafen sowie Getränke oder Speisen zu sich nehmen kann. Seine Belastung bleibt damit sehr gering.

Gewerbler:

--- Zitat von: Rentenonkel am 09.01.2025 08:35 ---Bei Arbeitnehmern, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, in einem Flugzeug oder als Beifahrer in einem Auto (mit-)reisen, ohne auf den Verkehr achten zu müssen, gilt die Reisezeit lediglich dann als Arbeitszeit, wenn während der Dienstreise vertragsgemäße Tätigkeiten erbracht werden, wie zum Beispiel Aktenbearbeitung im Zug, Bearbeitung von E-Mails, Vor- und Nachbereitung des Termins. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dagegen nicht an, wie die Wegezeit in diesem Fall zu nutzen ist, wird diese nicht als Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG anerkannt, da der Arbeitnehmer – während er sich in den Beförderungsmitteln aufhält – nach Belieben arbeiten, schlafen sowie Getränke oder Speisen zu sich nehmen kann. Seine Belastung bleibt damit sehr gering.

--- End quote ---

Um das noch zu ergänzen: Ggf. folgt aus der Beanspruchung (selbst fahren oder nicht, Anweisung von den oben erwähnten Arbeiten) auch, dass der Arbeitgeber eine Arbeitszeitausnahme (Sonn-/Feiertagsarbeit) beantragen muss. Für Reisezeiten ist das in der Regel schwierig zu erteilen, da die Begründung "unverhältnismäßiger (wirtschaftlicher) Schaden" hier schwammig ist.

Kurz:
Für das Problem greifen sowohl Reisekostenrecht als auch Arbeitszeitrecht ineinander, was man sich eben im Einzelfall anschauen muss.

Alien1973:
Ich denke das ist alles Verhandlungssache...

Bei meinem früheren AG musste ich kurzfristig mal nach Paris fliegen (1 Tag Vorlaufzeit), war bei uns ein Feiertag und in Frankreich nicht. Da habe ich gesagt mach ich, aber nur wenn ich meine Frau mitnehmen darf und ich einen Tag länger bleibe. Mein damaliger AG hat alle Kosten übernommen...

Erster Tag Meeting, Abend und zweiter Tag dann mit Frau in Paris verbracht. am Abend des zweiten Tages wieder heim...

geigerzaehler:
Wann bekommst Du denn die 11 stündige werktägliche Ruhezeit zur wirklich freien Verfügung und den wöchentlich freien Tag (gilt auch im Ausland)?
Hat dein Personalrat Arbeits- und Ruhezeiten genehmigt?
Führe mal mit deinem PR-Vorsitzenden und Deinem Vorgesetzten eine Diskussion zu diesem Thema
der wird danach vermutlich alles genehmigen damit Du überhaupt fährst.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version