Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Übertragung von Tätigkeiten widerspruchslos gebilligt
Sjuda:
--- Zitat von: exeBLN am 13.01.2025 11:32 ---(...)
Es handelt sich tatsächlich nicht nur um einen überarbeiteten Entwurf, sondern der Wortlaut der Mail kling eher nach einer als Endgültig zu verstehende Bestätigung. Es geht auch nicht um geringfügige Änderungen sondern um eine gänzliche Überarbeitung der Art und des Maßes der Tätigkeit. Ich kann die beiden Tätigkeitsbeschreibungen anonymisiert gerne Posten.
(...)
--- End quote ---
Da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Zweifel daran, dass sich die ursprünglich übertragenen und mittlerweile ausgeübten Tätigkeiten erheblich voneinander unterscheiden, bestehen nicht.
Ich wollte hierauf hinaus:
--- Zitat ---Der Arbeitnehmer fertigte eine solche Tätigkeitsdarstellung entsprechend seines Tätigkeitstagebuchs an. Die Vorlage bei FBL-Z erfolgte dann durch FBL-B.
--- End quote ---
--- Zitat ---Im folgenden übersandte der ständige Vertreter des FBL-Z dem Arbeitnehmer seine „neue Stellenbeschreibung“ (ohne Neubewertung) via interner Mail, welche im wesentlichen der Ausarbeitung des Arbeitnehmers entspricht. FBL-B und FBL-Z stehen im CC. Die Neubewertung soll nun durch einen externen Dienstleister erfolgen.
--- End quote ---
Demzufolge wurden geringfügige Änderungen an dem vorgelegten Entwurf vorgenommen. Daraus hatte ich geschlussfolgert, mit der E-Mail könnte auch nur die Abstimmungen eines finalen Entwurfs bezweckt gewesen sein. Nunmehr liegt uns jedoch der Wortlaut vor. Demnach könnte man in der Tat zu einer anderen Einschätzung gelangen.
Auch wenn es für den Sachverhalt dann nicht mehr relevant wäre, stellt sich die Frage, ab wann eine stillschweigende Zustimmung vorliegt und ob dem AG eine angemessene Reaktionszeit zusteht. Im vorliegenden Fall steht eine Höhergruppierung im Raum. Es wären jedoch auch ähnliche Fallgestaltungen denkbar, in denen sich Tätigkeiten eingeschlichen haben, die zu einer niedrigeren Eingruppierung führen würden. Ob wir dann ähnlich großzügige Maßstäbe hinsichtlich wirksamer Übertragung bzw. Einigung der Parteien anlegen würden?
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