Moin liebe Forumleser.
Ich habe eine Frage bezüglich der Beförderung und der dazugehörigen Erprobungszeit für das nächsthörere Amt, insbesondere in Hamburg und innerhalb eines Bündeldienstpostens (A6-A8).
Hintergrund ist die Änderung des Besoldungsanpassungsgesetz zum 29.10.2024 und dem Wegfall des "Sperrjahres" nach Beendigung der Probezeit.
In Hamburg sollen nun aufgrund des Wegfalls des Sperrjahres alle Beamten der jeweiligen Eingangsstufen (A6/A9 mD, gD) in Beförderungsreihenfolge auf das nachsthöhere Besoldungsamt befördert werden. Da die Stadt aber stoistisch geizig ist mit ihrem Personal, will sie alle Beamten zur Erprobung auf das nächsthöhere Amt stecken und beruft sich hierbei auf §6 HmbLVO, um somit 6 Monate A7 (in Hamburg gibt es noch Einstiegsamt A6 mD) zu sparen.
Meine Frage steckt vor allem in Abs. 2 des §6 HmbLVO, wonach die Erprobungszeit schon als geleistet gilt, wenn man sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Mit Beendigung der Ausbildung sitzt man auf einem Vollwertigen Arbeitsplatz von A6-A8 und erhält zum Bestehen der dreijährigen Probezeit eine Anlassbeurteilung. Die nun anstehende Beförderung findet auf dem selben Arbeitsplatz statt. Meines Erachtens habe ich mich bereits mit (falls relevant erfolgreichem) Bestehen der Probezeit auf dem Arbeitsplatz A6-A8 bewährt, womit eine Bewährungszeit für A7 doch gar nicht mehr gefordert werden kann.
Daher meine Frage: kann ich meinen Dienstherr mit einem Antrag auf Verzicht der Bewährungszeit/Erprobungszeit dazu bewegen diese zu streichen, bzw. sogar dazu zwingen?