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[HH] Verkürzung Erprobungszeit
Casa:
--- Zitat ---Also ich möchte jetzt nicht kleinlich sein, aber das Beispiel wäre ja eher, man besteht die Prüfung zum Kfz-Mechatroniker und arbeitet 3 weitere Jahre an diverse Kfz und soll nun für 100€ brutto mehr 6 Monate in die Bewährungszeit gehen.
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Ich finde es auch grenzwertig, eine Trennung ist aber nicht ganz unbegründet und der Gesetzgeber hat die Regelung so getroffen. Grund für die Trennung ist, dass Zeiten eben nur einmal laufen und einmal berücksichtigt werden. Klarer wird das vielleicht bei der Besoldung. Mit bspw. 2 Jahren Vorerfahrung kann bei Einstellung eine höhere Dienstaltersstufe erreicht werden. Die 2 Jahre sind verbraucht und können dann nicht zusätzlich um Einstieg in das erste Beförderungsamt herangezogen werden.
Wenn du 3 Jahre im Reparieren von Mercedes benötigst, kannst du in den 3 Jahren 2000 Mercedes reparieren. Du hast aber in 3 Jahren 20 verschiedene Automarken repariert. Dann hast du zwar immer noch 2000 Autos repariert, davon waren aber nur ca. 1/20 (100 Stück) Mercedes.
--- Zitat ---Das hätte ich jetzt so verstanden, dass §2 Abs.3 S.1 HmbLVO die direkte Beförderung nach Beendigung der Probezeit von A6 auf A7 bzw. von A9 auf A10 verhindert, jedoch nicht die Beförderung von A7 auf A8, sofern alles auf einem Dienstplatz stattfindet. Wäre ich mit der Annahme zumindest korrekt?
--- End quote ---
Auch bei Statuswechsel von A6 zu A7 liegt eine Beförderung vor, die einer Bewährungszeit bedarf.
Falls du im Gesetz eine anderslautende Regelung findest, dann gern her damit.
SantaClaus:
--- Zitat von: Casa am 14.01.2025 11:15 ---
Ich finde es auch grenzwertig, eine Trennung ist aber nicht ganz unbegründet und der Gesetzgeber hat die Regelung so getroffen. Grund für die Trennung ist, dass Zeiten eben nur einmal laufen und einmal berücksichtigt werden. Klarer wird das vielleicht bei der Besoldung. Mit bspw. 2 Jahren Vorerfahrung kann bei Einstellung eine höhere Dienstaltersstufe erreicht werden. Die 2 Jahre sind verbraucht und können dann nicht zusätzlich um Einstieg in das erste Beförderungsamt herangezogen werden.
Wenn du 3 Jahre im Reparieren von Mercedes benötigst, kannst du in den 3 Jahren 2000 Mercedes reparieren. Du hast aber in 3 Jahren 20 verschiedene Automarken repariert. Dann hast du zwar immer noch 2000 Autos repariert, davon waren aber nur ca. 1/20 (100 Stück) Mercedes.
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Tut mir leid mir ist es leider nicht klarer geworden.
Vorerfahrung sind Erfahrungsstufen und werden für Besoldungsgruppen nicht bewertet. Tatsächlich wäre es egal wie lange ich schon Kfz repariere, sofern mein Chef mich schon in dieser Werkstatt beurteilt hat. Auch das Bsp. der 2000 Mercedes und den verschiedenen Automarken wird dahingehend irrelevant, da es übertragen auf den Dienstherren immer die selben Tätigkeiten sind. Heißt ob ich 2000 Mercedes repariere oder 20 unterschiedliche Automarken (2000 Autos), die Tätigkeiten sind identisch. -> Weil Bündeldienstposten A6-A8.
--- Zitat ---Das hätte ich jetzt so verstanden, dass §2 Abs.3 S.1 HmbLVO die direkte Beförderung nach Beendigung der Probezeit von A6 auf A7 bzw. von A9 auf A10 verhindert, jedoch nicht die Beförderung von A7 auf A8, sofern alles auf einem Dienstplatz stattfindet. Wäre ich mit der Annahme zumindest korrekt?
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--- Zitat von: Casa am 14.01.2025 11:15 ---
Auch bei Statuswechsel von A6 zu A7 liegt eine Beförderung vor, die einer Bewährungszeit bedarf.
Falls du im Gesetz eine anderslautende Regelung findest, dann gern her damit.
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Na §6 Abs.2 HmbLVO. Da im Ursprung wie von dir angedeutet gemäß §2 Abs.3 S.1 HmbLVO den Ablauf der Probezeit voraussetzt, kann dies ja nicht gelten, wenn bereits eine Beurteilung nach Ablauf der Probezeit getätigt wurde. Somit müsste A7-A8 auf einem Bündeldienstposten ohne Bewährungszeit auskommen. Denn Probezeit, Bewährungszeit sind hier zu differenzieren.
Casa:
--- Zitat ---Na §6 Abs.2 HmbLVO. Da im Ursprung wie von dir angedeutet gemäß §2 Abs.3 S.1 HmbLVO den Ablauf der Probezeit voraussetzt, kann dies ja nicht gelten, wenn bereits eine Beurteilung nach Ablauf der Probezeit getätigt wurde. Somit müsste A7-A8 auf einem Bündeldienstposten ohne Bewährungszeit auskommen. Denn Probezeit, Bewährungszeit sind hier zu differenzieren.
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Die Beurteilung erfogt nur für die Probezeit.
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