Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Abmahnung ohne vorherige Anhörung
FearOfTheDuck:
Diese Frage kannst nur du dir selbst beantworten. Wenn du die Abmahnung stehen lassen willst, ist auch ok. Zumindest weißt du jetzt für dich, was du wem, wie sagen kannst. Sowas ausgelotet zu wissen, kann auch hilfreich sein.
Und so eine lächerliche Abmahnung kann man auch für sich zur Einnordung nutzen.
Marymaus2024:
Nur traurig wenn mit sowas Druck auf den AN gemacht wird. Sehr sehr traurig.
KaiBro:
--- Zitat von: DepletedWorker am 21.01.2025 20:32 ---
Hier nochmal die relevanten Straftatbestände samt Strafmaß:
§ 88 Abs. 3 TKG (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)
Wer unbefugt und vorsätzlich oder fahrlässig das Fernmeldegeheimnis verletzt, kann belangt werden.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten)
Wer sich unbefugt Zugriff auf private elektronische Kommunikation verschafft, macht sich strafbar.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Zusätzlich kann der Betroffene auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz (§ 823 BGB – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) klagen.
--- End quote ---
In diesem Fall wurde eine Nachricht aus einer privaten Facebookgruppe an den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Person die diese Nachricht weitergeleitet hat, ist nach meinem Kenntnisstand auch in dieser Gruppe.
Somit wäre der Straftatbestand nach § 202 a StGB und nach § 88 Abs. 3 TKG nicht erfüllt, denn die "Petze" war befugt diese Nachrichten zu lesen.
DepletedWorker:
--- Zitat von: KaiBro am 21.01.2025 22:58 ---
--- Zitat von: DepletedWorker am 21.01.2025 20:32 ---
Hier nochmal die relevanten Straftatbestände samt Strafmaß:
§ 88 Abs. 3 TKG (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)
Wer unbefugt und vorsätzlich oder fahrlässig das Fernmeldegeheimnis verletzt, kann belangt werden.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten)
Wer sich unbefugt Zugriff auf private elektronische Kommunikation verschafft, macht sich strafbar.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Zusätzlich kann der Betroffene auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz (§ 823 BGB – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) klagen.
--- End quote ---
In diesem Fall wurde eine Nachricht aus einer privaten Facebookgruppe an den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Person die diese Nachricht weitergeleitet hat, ist nach meinem Kenntnisstand auch in dieser Gruppe.
Somit wäre der Straftatbestand nach § 202 a StGB und nach § 88 Abs. 3 TKG nicht erfüllt, denn die "Petze" war befugt diese Nachrichten zu lesen.
--- End quote ---
Ich bin kein Jurist, das war tatsächlich meine rechtsauslegung, aber ich würde deiner Argumentation teilweise zustimmen, wobei ich mir bei 202a nicht ganz sicher wäre, da du ja einen fremden trotzdem Zugriff auf einen geschützten Bereich gewährt und ihm das mitlesen selbst wenn es Auszüge sind gewährleistest. In jedem Fall wäre aber Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB)
FearOfTheDuck:
--- Zitat von: Marymaus2024 am 21.01.2025 22:29 ---Nur traurig wenn mit sowas Druck auf den AN gemacht wird. Sehr sehr traurig.
--- End quote ---
Absolut. Solange du es allerdings - aus nachvollziehbaren Gründen - drauf beruhen lässt, spielst du das Spiel mit, bzw. unterwirfst dich seinen Regeln.
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