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Von Zusage zum Stellenangebot zurücktreten?

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Fragmon:
Natürlich. Aber es macht halt einen Unterschied, ob gesagt wird:

"Sie sind im Auswahlverfahren die geeignetste Bewerberin gewesen, daher möchten wir Sie gerne einstellen."

oder

"Sie sind im Auswahlverfahren die geeignetste Bewerberin gewesen. Wir werden nun die Gremien beteiligen und können Ihnen danach ein Einstellungsangebot unterbreiten."

In der Praxis erfolgt aber meisten solch eine Formulierung:

"Sie sind im Auswahlverfahren die geeignetste Bewerberin gewesen. Wir würden Sie gerne einstellen. Sind Sie an der Stelle noch interessiert?"

Diese Formulierung stellt für mich bereits ein Angebot dar.

Da sich dies aber aus dem Sachverhalt nicht ergibt, kann nur spekuliert werden. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass bei Angebot und Annahme ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und die fehlende Beteiligung der Gremien keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit hat.

exeBLN:
Ferner dürfen die Grundsätzen der Duldungs- und vor allem der Anscheinsvollmacht nicht außer Acht gelassen werden. Hier die einschlägige Rechtsprechung:


Eine solche Zurechnung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auf das Vorliegen einer Bevollmächtigung bzw. die Billigung des Handelns des Vertreters vertrauen darf.

Vgl. BAG, Urteil vom 16. April 2015 – 6 AZR 242/14


Wenn Arbeitgeber bestimmte leitende Mitarbeiter aus der objektivierbaren und berechtigten Sicht der Arbeitnehmer mit Vertretungsmacht ausstatten, müssen sie sich das demnach vertragsrechtlich zurechnen lassen.
 
Vgl. BAG, Urteil vom 24. August 2011 – 4 AZR 565/09
 

Hierfür reicht aus, dass ein (leitender) Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der eine entsprechende Vertretungsmacht regelmäßig verbunden ist. Dem entspricht, dass ein Arbeitnehmer dann, wenn ihm von der Stelle, die aus seiner objektivierbaren und berechtigten Sicht mit Vertretungsmacht ausgestattet ist, eine bestimmte Aufgabe übertragen wird, im Regelfall davon ausgehen darf und muss, dass diese hierzu vom Arbeitgeber befugt ist. Andernfalls würde ihm zugemutet, jeweils zu prüfen, ob es eine vom Arbeitgeber erlassene Zuständigkeitsvorschrift gibt und ob diese durch die Stelle, die aus seiner objektivierbaren und berechtigten Sicht mit Vertretungsmacht ausgestattet ist, eingehalten worden ist.
 
Vgl. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08

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