Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Von Zusage zum Stellenangebot zurücktreten?
Miri38:
Danke Euch für Eure Antworten..
Harry:
Arbeitsverträge sind gem. § 2 TVÖD schriftlich abzuschließen!
McOldie:
--- Zitat von: Harry am 20.01.2025 11:57 ---Arbeitsverträge sind gem. § 2 TVÖD schriftlich abzuschließen!
--- End quote ---
Dies ist nicht ganz richtig
Auch wenn § 2 TVöd vorschreibt, dass der Arbeitsvertrag in schriftlicher Form zu schließen ist, führt eine Verletzung dieser Formvorgabe nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Das tarifvertragliche Schriftformerfordernis in § 2 ist nämlich nur deklaratorischer Natur, d. h. es hat nur klarstellende und gerade keine rechtsbegründende Wirkung (BAG vom 15.12.2016 – 6 AZR 603/15 – ZTR 2017, 356).
Fragmon:
--- Zitat von: Harry am 20.01.2025 11:57 ---Arbeitsverträge sind gem. § 2 TVÖD schriftlich abzuschließen!
--- End quote ---
Falsch. Dort steht, dass Arbeitsverträge schriftlich zu schließen sind und nicht "Der Arbeitsvertrag bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform" o.ä.
--- Zitat von: Prafroe am 20.01.2025 10:51 ---Hier ist mit einer mündlichen Zusage noch kein Vertrag zustande gekommen. Der Vertrag muss von Seiten der Verwaltung rechtskräftig (mit ggf. politischen Entscheidung und erfolgter Verfügung) angeboten werden. Nur wenn das Einstellungsangebot von dem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter (oft HVB) unterzeichnet ist, gilt nach meiner Meinung der Vertrag verwaltungsseitig.
Selbst wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet , aber nicht angetreten wird, kann ein Arbeitgeber wenig machen. Allerdings ist das nicht der feine Weg und kann eine künftige Bewerbung bei dem selben Arbeitgeber torpedieren.
Also lieber mit offenen Karten spielen. Und dann eine Absage an die andere Dienststelle, wenn Dein gewünschter Vertrag unterschrieben ist, damit ggf. ein zweitplatzierter Bewerber berücksichtigt werden kann. Alles Gute!
--- End quote ---
Falsch. Sollte eine Zusage seitens des Personalreferats bzw. einer für die Schließung eines Arbeitsvertrages legitimierte Person getätigt und dies seitens des Bewerbers angenommen werden, so ist ein mündliches Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Gemeinderat/Personalrat stellen nur interne Organisationen dar und brechen nicht das Vertragsrecht.
(https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/personalratpersonalvertretung-977-rechtsfolgen-bei-missachtung-des-mitbestimmungsrechts_idesk_PI13994_HI2908000.html)
foo:
--- Zitat --- Gemeinderat/Personalrat stellen nur interne Organisationen dar und brechen nicht das Vertragsrecht.
--- End quote ---
Unabhängig von der Frage halte ich das o. g. Zitat für nicht ganz zutreffend:
Natürlich kann ein (ggf. fehlender) Beschluss eines kommunalen Gremiums nicht das Vertragsrecht brechen.
Nachdem üblicherweise aber kommunalrechtlich das Vertretungsrecht eines Vertreters der Kommune auf die Vertretungsmacht beschränkt ist, kommt dem (Nicht-)Vorhandensein eines Gremiumsbeschlusses doch ein gewisses Gewicht für die Gültigkeit des Arbeitvertrags zu.
Man kann einen Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt eines z. B. Ausschussbeschlusses abschließen oder nicht. Da ist doch im Ergebnis ein rechtlicher Unterschied für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags, oder?
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version