Moin,
ich habe eine Frage zu § 19 NBG. Dort ist benannt, dass die Probezeit drei Jahre dauert und in der Laufbahngruppe 2 auf ein Jahr verringert werden kann. In Abs. 2 S. 2 wird Bezug auf anrechenbare Zeiten genommen. Bedeutet dies, dass nur anrechenbare Zeiten zu einer Probezeitverkürzung führen können?
Wenn nein, welchen Bestimmungen unterliegt eine Dienststelle bei dr Verkürzung der Probezeit?