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Einstieg auch direkt mit E14 möglich (TVÖL-Bund)

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MoinMoin:

--- Zitat von: Organisator am 20.01.2025 08:13 ---Das ist eine sehr vereinfachte bzw. verkürzte Darstellung deines Personalbereichs. Für eine E14 ist u.a. das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" zu erfüllen. Dies bedeutet, dass ebenfalls fachliches Können und Wissen auf Master-Niveau vorliegen muss, welches typischerweise nicht im Studium gelehrt wurde. Daher sind Berufsanfänger da raus, ebenso wie auch in der E10/11.

--- End quote ---
Willst du damit zum Ausdruck bringen, dass man einen Berufsanfänger nicht die Tätigkeiten der EG14 übertragen darf?
Das man es aus den genannten Gründen nicht macht, da gehe ich mit, aber dürfen darf man.

Organisator:

--- Zitat von: MoinMoin am 20.01.2025 12:39 ---
--- Zitat von: Organisator am 20.01.2025 08:13 ---Das ist eine sehr vereinfachte bzw. verkürzte Darstellung deines Personalbereichs. Für eine E14 ist u.a. das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" zu erfüllen. Dies bedeutet, dass ebenfalls fachliches Können und Wissen auf Master-Niveau vorliegen muss, welches typischerweise nicht im Studium gelehrt wurde. Daher sind Berufsanfänger da raus, ebenso wie auch in der E10/11.

--- End quote ---
Willst du damit zum Ausdruck bringen, dass man einen Berufsanfänger nicht die Tätigkeiten der EG14 übertragen darf?
Das man es aus den genannten Gründen nicht macht, da gehe ich mit, aber dürfen darf man.

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Ich denke, das ist eher theoretischer Natur. Wenn der Bereich Personalgewinnung und Stellenbewerung gut zusammenarbeiten, wird das Problem nicht entstehen. Denn: Eine Tätigkeitsdarstellung, die zu einer Bewertung nach E 14 führt, würde auch zu einer Stellenausschreibung führen, die Berufsanfänger ausschließt.

Insofern schließe ich mich deinem letzten Satz an - dürfen darf man; aber wenn es dazu kommt, ist vorab was falsch gelaufen.

MoinMoin:

--- Zitat von: Organisator am 20.01.2025 16:36 ---Ich denke, das ist eher theoretischer Natur. Wenn der Bereich Personalgewinnung und Stellenbewerung gut zusammenarbeiten, wird das Problem nicht entstehen. Denn: Eine Tätigkeitsdarstellung, die zu einer Bewertung nach E 14 führt, würde auch zu einer Stellenausschreibung führen, die Berufsanfänger ausschließt.

Insofern schließe ich mich deinem letzten Satz an - dürfen darf man; aber wenn es dazu kommt, ist vorab was falsch gelaufen.

--- End quote ---
In der Regel ja, aber im Wissenschaftlichen Bereich, wo Studenten oder Promovierte (ohne Berufserfahrung aber mit einer Menge Erfahrung in den zu besetzenden 14er Tätigkeiten ) durchaus auch auf die 14 kommen.
Dann auch zurecht.
Daher empfehle ich bei den Ausschreibungen auch nicht unnötig solche Eingrenzungen zu machen.

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