Autor Thema: Kündigungsfristen nach Übernahme  (Read 742 times)

Capo

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Kündigungsfristen nach Übernahme
« am: 22.01.2025 08:50 »
Mein Auszubildender hat jetzt nach der Ausbildung eine befristete Übernahme für ein halbes Jahr angeboten bekommen. Auf der Nachfrage bei der Personalabteilung wurde ihm bezüglich der Kündigungszeiten gesagt die wären vier Wochen zum Monatsende.
Ich bin der Meinung das die bei zwei Wochen zum Monatsschluss liegt da er ja noch kein Beschäftigungsverhältnis hatte. oder liege ich da falsch?

Rowhin

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Antw:Kündigungsfristen nach Übernahme
« Antwort #1 am: 22.01.2025 11:49 »
Die Argumentation seitens Personalabteilung dürfte, wenn ich raten müssten, in etwa die folgende sein:


1. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit (TV-L §2 (4)).
2. Der §30 Abs 4 Satz 2, der eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss während der Probezeit festlegt, findet damit keine Anwendung.
3. Damit gilt §30 Abs 5 Satz 2, und die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

McOldie

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Antw:Kündigungsfristen nach Übernahme
« Antwort #2 am: 22.01.2025 11:54 »
Lese hier einmal den § 30 Abs. 5 TV-L. Dabei ist zu sehen, dass es bei einer Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis keine Probezeit gibt. Ich gehe davon aus, dass die Einstellung in einer Tätigkeit erfolgt, für die der Beschäftigte ausgebildet wurde.
Da das Arbeitsverhältnis nicht mindestens 12 Monate beträgt, ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dieses im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Umlauf

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Antw:Kündigungsfristen nach Übernahme
« Antwort #3 am: 22.01.2025 12:10 »
Strichpunkt Auflösungsvertrag.

Wer seinem fertigen Azubi nur 6 Monate anbieten kann, sollte dem jungen Menschen nicht unnötig Steine in den Weg legen.

blondie

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Antw:Kündigungsfristen nach Übernahme
« Antwort #4 am: 22.01.2025 12:14 »
TVA-L BBiG seit Dezember 2023
§ 19
Übernahme von Auszubildenden
(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedi-
gend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Be-
darf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefris-
tetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbe-
dingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entge-
genstehen; § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L gilt entsprechend.

1Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Be-
friedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Ab-
schlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein
Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte,
verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenste-
hen; § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L gilt entsprechend. 2Im Anschluss daran werden
diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeits-
verhältnis übernommen.

Daher auch meine Frage: wie kommt man auf ein halbes Jahr bzw. war die Note weniger als 3 ?

Capo

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Antw:Kündigungsfristen nach Übernahme
« Antwort #5 am: 22.01.2025 12:53 »
zu §19 muss der Betriebliche Bedarf da sein, wenn nicht können auch kürzere Zeiten Angeboten werden. Wir Bilden halt auch mehr aus als wir brauchen.

Im § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss

und im § 30 Beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit "von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen".  Bei Probezeit wäre das ja dann Probezeit +6 Monate, und ohne Probezeit nur 6 Monate Beschäftigungszeit.
Da eine Ausbildung ja keine Beschäftigungszeit (Arbeitsverhältnis) ist und diese als Probezeit Anerkannt wird gelten bei Beschäftigungszeiten bis sechs Monate die Fristen nach §34, so meine Idee.

Fragmon

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Antw:Kündigungsfristen nach Übernahme
« Antwort #6 am: 22.01.2025 13:09 »
Die Argumentation seitens Personalabteilung dürfte, wenn ich raten müssten, in etwa die folgende sein:


1. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit (TV-L §2 (4)).
2. Der §30 Abs 4 Satz 2, der eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss während der Probezeit festlegt, findet damit keine Anwendung.
3. Damit gilt §30 Abs 5 Satz 2, und die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

Zunächst muss der Ersteller erst einmal nennen, in welchen Bundesland der Fall spielt. § 30 Abs. 4 gilt nur in den alten Bundesländern.

Capo

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Antw:Kündigungsfristen nach Übernahme
« Antwort #7 am: 22.01.2025 13:17 »
Ist in NRW

Capo

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Antw:Kündigungsfristen nach Übernahme
« Antwort #8 am: 22.01.2025 13:29 »
Strichpunkt Auflösungsvertrag.

Wer seinem fertigen Azubi nur 6 Monate anbieten kann, sollte dem jungen Menschen nicht unnötig Steine in den Weg legen.
Bisher haben alle Azubis nach der Ausbildung eine Stelle gefunden und einen Teil konnten wir auch Unbefristet übernehmen. Ich gehe auch davon aus das wir hier auch kurzfristig einen Auflösungsvertrag hinbekommen. Es ist von mir eine Verständnisfrage ob die Aussage der Personalabteilung richtig ist und für den Auszubildenden ein Hinweis für seine Vorstellungsgespräche wann er den für die neue Stelle zur Verfügung stehen könnte.