TVA-L BBiG seit Dezember 2023
§ 19
Übernahme von Auszubildenden
(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedi-
gend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Be-
darf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefris-
tetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbe-
dingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entge-
genstehen; § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L gilt entsprechend.
1Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Be-
friedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Ab-
schlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein
Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte,
verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenste-
hen; § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L gilt entsprechend. 2Im Anschluss daran werden
diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeits-
verhältnis übernommen.
Daher auch meine Frage: wie kommt man auf ein halbes Jahr bzw. war die Note weniger als 3 ?