Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Anerkennung Stufenlaufzeit vorherige Beschäftigung

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Lorenz1992:
Hallo liebe Mitglieder,

ich habe hier gerade:

"Einstellung
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet. Ist eine einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nachweisbar, erfolgt die Einstellung in der Stufe 2.

Bei Neuverträgen beim selben Arbeitgeber können auch weitere Berufszeiten anerkannt werden. "

gelesen und wollte mal fragen, wo ich die Regelungen hierzu im TV-L finden kann?
Ich bin seit 2018 bei meinem akt. AG beschäftigt und hatte in der Zeit vers. Tätigkeiten, jeweils mit Neuverträgen. Ich war ununterbrochen beschäftigt.
Mir wurde durch unsere P-Abt. mitgeteilt, dass die Zeiten aus den vorherigen Arbeitsverhältnissen nicht anerkannt werden können, da es sich nicht um eine einschlägige Berufserfahrung handelt.
Ich war er als wiss. MA (E13) in vers. Projekten beschäftigt und bin dann in die Verwaltung (E11) gewechselt.
Aus diesem Grund wurden mir die ersten 4 Beschäftigungen nicht im Rahmen der Stufenlaufzeit anerkannt.

Ich danke euch und sende viele Grüße,
Lorenz

Rowhin:
Die Regelungen dazu legt der §16 im TV-L dar, zu finden z.B. hier:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-16

Dort findest du u.a. auch den von dir zitierten Satz. Zur "einschlägigen Berufserfahrung" und wie das gerne mal ausgelegt wird, findest du beispielhaft hier ein Urteil: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/anerkennung-von-berufserfahrung-bei-stufenzuordnung-nach-tv-l_150_593676.html

Potenziell relevanter Teil:


--- Zitat ---Für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung ist allein maßgeblich, ob die frühere Tätigkeit fachliche Anforderungen gestellt hat, die den Entfall einer Einarbeitungszeit erwarten lassen. Das sei regelmäßig nicht nur dann der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde, sondern auch dann, wenn sie gleichartig war und zwischen früherer und neuer Tätigkeit eine eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit besteht.

Einschlägige Berufserfahrung kann nicht nur in derselben Entgeltgruppe erworben werden, denn die Beurteilung, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, beziehe sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Bei dieser Prüfung sei ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Und diese eigenständige Prüfung weise nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen sei Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit.
--- End quote ---

Ansonsten gibts auch hier im Forum zahllose Beiträge zum Thema ;)

So wie ich deinen Post lese, geht es um einen laufenden Vertrag, ansonsten könntest du bei einer zukünftigen Neueinstellung auch auf förderliche Zeiten spekulieren.

Lorenz1992:
Ich gehe tatsächlich gar nicht davon aus, dass ich einschlägige Berufserfahrung habe, da gebe ich P Recht.
Wissenschaft und Verwaltung sind ja tatsächlich zwei ziemlich unters. Bereiche.
Bei Neuverträgen beim selben Arbeitgeber können auch weitere Berufszeiten anerkannt werden.
Aber ich sehe mich in dem Bereich "weitere Berufszeiten".

Der akt. Vertrag ist unbefristet, ja.

Lieben Dank für die Antworten!

Wabi Sabi:

--- Zitat von: Lorenz1992 am 21.01.2025 15:21 ---...
Bei Neuverträgen beim selben Arbeitgeber können auch weitere Berufszeiten anerkannt werden.
Aber ich sehe mich in dem Bereich "weitere Berufszeiten".
--- End quote ---

Die Formulierung "weitere Berufszeiten" findet sich nicht in der einschlägigen tariflichen Regelung. Oder um einen ehemaligen Forumsteilnehmer (manche erinnern sich vielleicht noch an seine glorreichen Zeiten ;)) zu zitieren:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=111780.0

"Der Text ist hingerotzter Scheißdreck. Ich rate zum Lesen der tariflichen Regelungen, hier §16 Abs. 2 TV-L. "




Lorenz1992:
Alles klar, lieben Dank!

Dann kann ich die Passage dazu im TV-L ja lange suchen.

Viele Grüße,
Lorenz

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