(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindungvon qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskostenkann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein biszu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigtenmit einem Entgelt der Stufe 1a kann abweichend von Satz 1 ein bisSeite | 24zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 3Beschäftigtemit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlicherhalten. 4Die Zulage kann befristet werden. 5Sie ist auch als befristeteZulage widerruflich.