Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Kündigungsfristen nach Übernahme
Capo:
Mein Auszubildender hat jetzt nach der Ausbildung eine befristete Übernahme für ein halbes Jahr angeboten bekommen. Auf der Nachfrage bei der Personalabteilung wurde ihm bezüglich der Kündigungszeiten gesagt die wären vier Wochen zum Monatsende.
Ich bin der Meinung das die bei zwei Wochen zum Monatsschluss liegt da er ja noch kein Beschäftigungsverhältnis hatte. oder liege ich da falsch?
Rowhin:
Die Argumentation seitens Personalabteilung dürfte, wenn ich raten müssten, in etwa die folgende sein:
1. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit (TV-L §2 (4)).
2. Der §30 Abs 4 Satz 2, der eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss während der Probezeit festlegt, findet damit keine Anwendung.
3. Damit gilt §30 Abs 5 Satz 2, und die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
McOldie:
Lese hier einmal den § 30 Abs. 5 TV-L. Dabei ist zu sehen, dass es bei einer Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis keine Probezeit gibt. Ich gehe davon aus, dass die Einstellung in einer Tätigkeit erfolgt, für die der Beschäftigte ausgebildet wurde.
Da das Arbeitsverhältnis nicht mindestens 12 Monate beträgt, ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dieses im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Umlauf:
Strichpunkt Auflösungsvertrag.
Wer seinem fertigen Azubi nur 6 Monate anbieten kann, sollte dem jungen Menschen nicht unnötig Steine in den Weg legen.
blondie:
TVA-L BBiG seit Dezember 2023
§ 19
Übernahme von Auszubildenden
(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedi-
gend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Be-
darf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefris-
tetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbe-
dingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entge-
genstehen; § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L gilt entsprechend.
1Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Be-
friedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Ab-
schlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein
Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte,
verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenste-
hen; § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L gilt entsprechend. 2Im Anschluss daran werden
diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeits-
verhältnis übernommen.
Daher auch meine Frage: wie kommt man auf ein halbes Jahr bzw. war die Note weniger als 3 ?
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