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Rückforderung von Beihilfeleistungen in Anbetracht Vertrauensschutz
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Andy24:
Hallo werte Forenmitglieder,
ich setze mal auf Eure Schwarmintelligenz zu folgenden Sachverhalt:
Ein Beihilfeberechtigter reicht eine Arztrechnung bei der Beihilfestelle ein - in der Hoffnung, dass diese je nach Auslegung der Diagnosen ggf. berücksichtigungsfähig ist. Die Beihilfestelle erkennt durch Sachbearbeiter A die Leistung als beihilfefähig an. Ein paar Wochen später ruft der Sachbearbeiter A den Beihilfeberechtigten an und teilt mit, dass Sachbearbeiter B festgestellt hat, dass die bereits abgerechnete Rechnung nicht beihilfefähig ist. Die Beihilfestelle erlässt nun ein Änderungsbescheid und fordert die Überzahlung zurück.
Meine Frage ist:
Müsste hier nicht §48(2) VwVfG greifen?
Demnach kann darf der Verwaltungsakt (Beihilfebescheid) nicht zurück genommen werden, wenn der Beihilfeberechtigte darauf vertraut hat. Die Vorraussetzungen des Satz 3 §48(2) VwVfG liegen nicht vor.
Wie ist Eure Sichtweise?
Casa:
§ 48 Abs. 2 VwVfG besteht nicht nur aus dem u. g. Teilsatz.
Beim Sachverhalt scheint auch etwas zu Fehlen.
Wie lautet der gesamte Sachverhalt und was sind deine Gedanken zu den Tatbeständen in der Norm, sofern sie ernsthaft als Rechtsgrundlage für oder gegen die Aufhebung in Betracht den kommen?
Asperatus:
--- Zitat von: Andy24 am 22.01.2025 17:07 ---... in der Hoffnung, dass diese [...] ggf. berücksichtigungsfähig ist.
--- End quote ---
Klingt schon mal so, als wenn § 48 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 VwVfG erfüllt sein könnte. Unabhängig davon:
Widerspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen mit Verweis auf § 48 VwVfG und abwarten.
Andy24:
Ich spezifiziere: der Eingriff (Diagnose 1) ist nicht beihilfefähig - Lifestyle-Eingriff nach ausreichender Kinderschar; Diagnose 2 und 3 (u.a. Vollnarkose ist das Mittel der Wahl, da Spritzen und lokale Betäubung nix sind) sind zumindest Beihilfe-technisch nicht ausgeschlossen - so dass ich davon ausgegangen bin, dass aus diesem Grund der Rechnung beihilfefähig anerkannt wurde.
Bitte jetzt auch keine Diskussion über „hätte“, „wäre“ und „wenn“.
Es geht lediglich um den Sachverhalt, ob die Beihilfe einen rechtswidrigen Bescheid abändern kann, obwohl dieser bestandskräftig ist, und meiner Ansicht nach die Ausnahmetatbestände nicht zutreffen (Satz 3 §48(2) VwVfG) nicht zutreffen.
Und dann habe ich nochmal folgendes recherchiert:
Laut dem Berliner Kommentar zum VwVfG kann der §48 nicht auf Beamtenrecht und Beihilferecht angewandt werden - warum das so sein soll, ist mir nicht verständlich.
Gibt es ggf. andere Rechtsvorschriften die im Verfahren greifen könnten?
Vielleicht kann jemand erhellend wirken. 8)
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