An sich ein Fall für eine Konkurrentenklage (nach Widerspruch).
Es wurde offensichtlich eine Bewerbungsverfahren durchgezogen. Wenn als Eignungskriterium in der Ausschreibung nicht Personen unterhalb der 9a ausgeschlossen sind oder eine ausdrückliche Bevorzugung von Personen, die bereits die 9a haben (Begründung?) enthalten ist, kann sich darauf im Nachhinein nicht darauf berufen werden.
Es gilt im Auswahlverfahren u.a. das Transparenzgebot. Heißt, alle Auswahlkriterien sind vorher bekannt zu geben und es darf auch nur anhand dieser bewertet werden (Bestenauslese). Das Vorgehen, Bewerber a hat schon die EG-Gruppe und ist deshalb besser geeignet passt da für mich nicht.