anschließend ist man ja sowieso für x Jahre Beamter auf Probe, da hat man doch genug Zeit sich kennenzulernen 
Oh, das kann aber sehr dünnes Eis sein.
1) Kann die Probezeit z.B. aufgrund der beruflichen Vorgeschichte nochmal verkürzt sein, soviel Zeit ist da also gar nicht.
2) Ist die beamtenrechtliche Probezeit nicht mit einer arbeitsrechtlichen Probezeit zu vergleichen. Es ist weit schwieriger und nur unter bestimmten Bedingungen möglich, einen BaP wieder zu entlassen (vgl. § 23 BeamtStG). Grundsätzlich ist ja schon bei der "ursprünglichen" Verbeamtung (also auf Probe) das Ziel, sich lebenslang zu binden. Natürlich kann man sich später wieder entlassen lassen, das ist klar, aber das ist ja nicht der Regelfall.
Also wenn du nicht die berühmten goldenen Löffel klaust oder sonst wie gegen das Disziplinarrecht verstößt und auch deine Behörde nicht geschlossen wird und es gar keine andere Möglichkeit für eine Verwendung für dich gibt (halte ich bei einem Ministerium für unwahrscheinlich), kannst du nur bei Nicht-Bewährung entlassen werden. Und das ist glaube ich schon schwierig. Oder wie uns ein Professor bei der Einführung ins Beamtenrecht sagte "Sie müssen sich bewähren, Sie müssen nicht gut sein. Bewähren heißt ausreichend, Note 04." Oder so ähnlich... Und dann stünde dir bei entsprechender Beurteilung ja noch der Rechtsweg offen.
Ich bin gerne offen für andere Erfahrungen, aber mein Eindruck ist, dass es sehr seltene Fälle sein dürften, die wegen Nicht-Bewährung die Probezeit nicht überstanden haben (natürlich seitens des Dienstherrn - selber um Entlassung bitten ist ja was anderes). Entlassung wegen gesundheitlicher Probleme könnte ich mir da noch eher vorstellen oder natürlich, wenn man straffällig wird, aber das hat man ja auch selbst in der Hand i.d.R.

Und zur Laufbahnbefähigung, ergänzend zu @clarion:
Es kann sein, dass da jedes Ministerium, ggf. auch das Land nochmal eine Verwaltungsvorschrift oder Durchführungsverordnung hat, was konkret anerkannt wird und was nicht.
Immer bedenken: Es gibt keinen Anspruch auf Verbeamtung. Es ist also grundsätzlich sowohl in die eine oder andere Richtung viel möglich, je nachdem, was die Beteiligten wollen

Daher am besten miteinander reden, welche Möglichkeiten es (perspektivisch) gibt.