Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Brauche ich eine Krankmeldung?
Thomber:
Und ewig grüßt das "alte-Frage-Tier"......
Dienstabbruch wegen Dienstunfähigkeit = voller Arbeitstag (mit plus - minus null Minuten)
Erst der nächste Tag, wo man gar nicht arbeitet, gilt als erste Krankentag.
Dienstag Abbruch, dann Mittwoch, Donnerstag und Freitag (3 Tage, ohne Attest) AU zulässig.
[ab Samstag dann wieder gesund und ab Montag wieder zur Arbeit]
Besonderheit:
Ist Freitag der erste richtige AU-Tag und geht bis einschl- Montag, sind das vier Tage und du bräuchtest ein Attest.
(Samstag und Sonntag zählen also als AU-Tage mit, wenn die AU bis Montag inkl. oder länger geht)
Casa:
Als Grundlage für die Entgeltzahlung am Dienstag kommt m. E. nur § 616 BGB in Betracht. Dieser ist jedoch wegen § 29 TVöD weitgehend abbedungen bzw. beschränkt. Allenfalls kann der AG den AN unter Fortzahlung des Entgelts für Dienstag freistellen, § 29 Abs. 3 iVm. § 21 TVöD. Er muss dies jedoch nicht.
Stellt der AG den AN für Dienstag nicht frei, so wäre Dienstag der erste Krankheitstag. In der Folge dauerte die Erkrankung von Dienstag bis Freitag und damit länger als 3 Tage. Bei Erkrankung länger als 3 Tage ist eine AUB vorzulegen, hier also ab Freitag.
Weiterhin besteht eine Verdrändungsproblematik zwischen dem vorrangingen EFZG und § 616 BGB. Allerdings kennt das EFZG nur volle Tage und keine angebrochenen Tage, sodass für Dienstag i. E. allenfalls § 616 BGB zur Anwendung kommen kann. Schlimmstenfalls bewegen wir uns also zwischen keine Vergütung für Fehlzeit am Dienstag und keine Vergütung für Fehlzeit am Freitag.
-> I. E. sollte mit der Personalstelle abgeklärt werden, wie der angebrochene Tag zu handhaben ist. Bis dahin in solchen Fällen zukünftig zum Arzt gehen oder diesen zumindest telefonisch kontaktieren.
McOldie:
Bei der Berechnung der "3-Tages-Frist" ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, mitzurechnen.
Aber:
Wird der Arbeitnehmer im Lauf eines Arbeitstags während der Arbeitszeit arbeitsunfähig, zählt nach § 187 Abs. 1 BGB dieser Tag bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungsfrist nicht mit.
Casa:
--- Zitat ---Bei der Berechnung der "3-Tages-Frist" ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, mitzurechnen.
Aber:
Wird der Arbeitnehmer im Lauf eines Arbeitstags während der Arbeitszeit arbeitsunfähig, zählt nach § 187 Abs. 1 BGB dieser Tag bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungsfrist nicht mit.
--- End quote ---
Und das begründest du wie?
--- Zitat ---Nach Abs. 1 S. 2 ist der Arbeitnehmer nur zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Ist dies der Fall, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorgelegt werden. Beginnt also die Arbeitsunfähigkeit am Montag, so muss spätestens am Donnerstag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit am Freitag, so muss montags eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden sein. Arbeitet etwa ein Arbeitnehmer jeweils regulär von montags bis freitags und besteht keine Arbeitspflicht an gesetzlichen Feiertagen, so hat ein erkrankter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsunfähigkeit am Dienstag in der Karwoche beginnt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmittelbar am Dienstag nach Ostern vorzulegen. Das heißt also, dass der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit beginnt bei der Ermittlung der drei Kalendertage iSd Abs. 1 S. 2 mitzählt. Dies gilt auch dann, wenn die Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, zwischen dem Arbeitsende und 24:00 Uhr auftritt. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf die Dauer von drei Kalendertagen abgestellt hat. Damit hat er ganz bewusst nicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Rückgriff nehmen wollen. Anderenfalls hätte er nicht von „drei Kalendertagen“, sondern von drei Arbeitstagen sprechen müssen. Dass er hier zwischen Arbeitstage und Kalendertage differenziert, wird bereits am Wortlaut des Abs. 1 S. 2 unmittelbar deutlich, weil er schließlich dort in der Rechtsfolgenanordnung den Begriff des Arbeitstages verwendet (Kramer BB 1996, 1662 (1664); aA Leinemann KassHdB/Vossen 2.2 Rn. 180). Dass der Gesetzgeber auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage für die Bestimmung der Drei-Tagesfrist abgestellt hat, führt dazu, dass auch arbeitsfreie Tage, etwa gesetzliche Feiertage, für die Bemessung der Drei-Tages-Frist mitzuzählen sind (Treber EFZG Rn. 25; Schmitt/Küfner-Schmitt Rn. 63).
13Dem Gesetzeswortlaut des Abs. 1 S. 2 wird bisweilen entnommen, eine Arbeitsunfähigkeit dauere erst am vierten Tag länger als drei Kalendertage, sodass eine Nachweispflicht erst am darauffolgenden 5. Tag bestünde (Vogelsang EFZ Rn. 290; Feichtinger/Malkmus/Feichtinger Rn. 38). Der Gesetzesbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass mit dem „darauffolgenden Arbeitstag“ grundsätzlich der vierte Tag der Arbeitsunfähigkeit gemeint war (BT-Drs. 12/5798, 21 (24)).
--- End quote ---
BeckOK ArbR/Ricken EFZG § 5 Rn. 12, 13
Thomber:
Ihr werdet heute um 11 Uhr krank und dann zählt heute als 1. Krankheitstag?
Dem ist sicherlich nicht so! Auch fallen keine Minusminuten an, wenn man vor dem Ende der Soll-Arbeitszeit krank wird.
Das ist so seit (immer?) auf jeden Fall seit mind. 3 Jahrzehnten auf Kommunaler, Landes- und Bundesebene. Aber, wenn im Herbst die nächsten Leute in den öD eintreten können wir das gerne erneut durchkauen...
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