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Kündigung mit längerer Frist während der Probezeit

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GeoFen:
Guten Abend,
nehmen wir folgendes Szenario an: Ein Tarifbeschäftigter befindet sich aktuell in der Probezeit, die noch bis Ende März läuft. Er weiß jedoch jetzt schon, dass er dort nicht länger bleiben möchte. Deshalb plant er, die Kündigung schon jetzt einzureichen und als letztes Beschäftigungsdatum Ende April anzugeben (anstelle der zweiwöchigen Kündigung).

Nun stellt sich die Frage: Kann die Personalabteilung in diesem Fall das Arbeitsverhältnis aufgrund der laufenden Probezeit vorzeitig beenden, auch wenn er ein späteres Kündigungsdatum angegeben hat?

Hat jemand von euch Erfahrungen mit so einer Situation? Kann der Arbeitgeber in diesem Fall sofort handeln und die Kündigung vorziehen, oder ist das angegebene Kündigungsdatum bindend?

Freue mich auf eure Antworten!

Casa:
Die Kündigungsfrist des AN beträgt 2 Wochen. Hier würde die Frist mehr als 2 Wochen betragen. Eine mit mehr als 2-Wochen-Frist ausgesprochene Kündigung wäre so auszulegen, dass die Kündigungsfrist 2 Wochen beträgt. Folglich funktioniert der Plan nicht.

Der Arbeitgeber kann innerhalb der Probezeit mit einer 2-wöchigen Kündigungsfrist und ohne Grund kündigen.

Fragmon:

--- Zitat von: Casa am 24.01.2025 18:46 ---Die Kündigungsfrist des AN beträgt 2 Wochen. Hier würde die Frist mehr als 2 Wochen betragen. Eine mit mehr als 2-Wochen-Frist ausgesprochene Kündigung wäre so auszulegen, dass die Kündigungsfrist 2 Wochen beträgt. Folglich funktioniert der Plan nicht.

--- End quote ---

Hast du dazu eine Fundstelle? Ich kenne das nur von verfristeten Kündigungsfristen aber nicht "überfristeten".


"Eine Kündigungsfrist ist immer eine Mindestfrist, die vom Kündigenden einzuhalten ist. Sinn und Zweck der Kündigungsfrist ist, dem Empfänger der Kündigung eine gewisse Vorlaufzeit zu geben, um sich auf die geänderte Situation einstellen zu können. [...]

Aus diesem Zweck heraus erklärt sich, dass Sie als Kündigender, um fristgerecht zu kündigen, nur sicherstellen müssen, dass die Kündigung Ihrem Arbeitgeber nicht zu spät zugeht. In rechtlicher Hinsicht unschädlich ist es dagegen, wenn Sie die Kündigung bereits früher aussprechen.[...]

Solange Sie in Ihrem Kündigungsschreiben ausdrücklich "zum xxxxx" kündigen, kann Ihr Arbeitgeber dann auch nicht verlangen, dass Sie bereits zum xxxxx ausscheiden. Dies wäre nur der Fall, wenn Sie ganz allgemein "fristgerecht" kündigen, ohne zu spezifizieren, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dann wäre Ihre Kündigung nämlich in der Regel dahingehend auszulegen, dass Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausscheiden wollen. Daher ist die genaue Formulierung so wichtig."

Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Vorzeitige-Aussprache-einer-Kuendigung-Achtung-nicht-vorzeitige-Kuendigung--f62703.html

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