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HILFE: Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit

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Stew91:
Hallo zusammen,

ich hoffe hier ggf. eine kleine hilfreiche Antwort für eine Familienangehörige zu erhalten denn der Pensionsfeststellungsbescheid (Agentur für Arbeit) kam an:

In diesem wurden 3 Jahre bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber (Landesrentenbehörde) aufgrund der Ziffer Tz.10.0.1.17 nicht anerkannt.

Diese Tätigkeiten wurden aber vor über 40 Jahren durch das damalige Landesarbeitsamt in einem Bescheid anerkannt.

Im Feststellungsbescheid hieß es dazu dann nur: Dass eben aufgrund §10 Beamtenversorgungsgesetz dies nicht zu berücksichtigen sei. Zudem heißt es weiter: Der Bescheid vom damaligen Landesarbeitsamt (anno 1980 wohlgemerkt) wird hiermit aufgehoben. Es fehlt aber jegliche Rechtsgrundlage wonach aufgehoben wird.


Ich finde das alles sehr befremdlich wie "einfach" hier etwas aufgehoben werden kann. Es wurden zudem mehrere Vorabberechnungen durchgeführt wo der frühere bescheid immer miteinfloss (hier hat keiner gesagt dass diese Zeit nicht berücksichtigt werden kann usw) - Ich weiß die vorabauskünfte sind natürlich nichts rechtsverbindliches und auch erst mit dem verfahrensabschluss kann man hier die tatsächliche Höhe sagen aber dennoch..

Vielleicht hat hier ja wer Erfahrung und weiß ob sich das oben Erwähnte legitim rechtkonform anhört...

Beste Grüße und Danke

Casa:

--- Zitat ---Diese Tätigkeiten wurden aber vor über 40 Jahren durch das damalige Landesarbeitsamt in einem Bescheid anerkannt.
--- End quote ---

Für was anerkannt? Als ruhegehaltfähige Zeit?

Falls ja, siehe unten.


--- Zitat ---Der Bescheid vom damaligen Landesarbeitsamt (anno 1980 wohlgemerkt) wird hiermit aufgehoben. Es fehlt aber jegliche Rechtsgrundlage wonach aufgehoben wird.

--- End quote ---

Ich würde binnen Monatsfrist nachweisbar Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid und Pensionsbescheid erheben. Ohne Begründung ist die Aufhebung des Bescheids bereits rechtwidrig, § 48 Abs. 1. S. 2, Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 4 VwVfG.
Sofern an der Aufhebung festgehalten wird, wäre der Vermögensnachteil gem. § 48 Abs. 3 VwVfG auszugleichen.

Stew91:
Exakt es wurde damals von Landesarbeitsamt als ruhegehaltfähiges Gehalt anerkannt.

Die Aufhebung wurde in einer Anlage auf einer knappen halben Seite in einem Satz erwähnt.  Als einfach Begründung wird nur der Paragraph 10 Beamtenversorgungsgetz genannt, dass die Vortätigkeit ja nicht hilfreich für die Ernennung gewesen sei. Und eben jene Anerkennung damals nicht mitgetragen wird.

Für mich ist es auch schwer nachvollziehbar, das sich sowas "Aufhebungsbescheid" nennen kann. (wie gesagt Anlage ohne Nennung einer Rechtsnorm außer 10 Beamtenversorgungsgetz, nichts weiter... Kein VwVfg Rückname usw.)

Aber danke denn dahin ging mein Gedanke auch. Es ist nämlich ein begünstigender VA auf den das Familienmitglied vertraut hat.

Casa:
Nicht vergessen, gegen beide Bescheide / Regelungen Widerspruch erheben.

Rentenonkel:
Die Frage ist, ob der Bescheid irgendeine Auswirkung hat. Wenn auch ohne diese Zeit die maximal mögliche Höchstversorgungszeit (40 Jahre) erreicht wurde, hat diese Änderung de facto keine finanziellen Auswirkungen und man würde nur um des Kaisers Bart streiten. Mehr als 71,75 % kann man sowieso nicht erreichen.

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