Habe mal mit einem anderen Widerspruch ergänzt:
Widerspruch und Antrag auf amtsangemessene Alimentation
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich WIDERSPRUCH gegen die Besoldung für das Jahr 2025 und beantrage, mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren. Dieser Widerspruch dient auch der Hemmung einer Verjährung meiner Besoldungsansprüche
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg auch im Jahr 2025 nicht hinreichend nachgekommen.
Ich möchte daher meine Rechte im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse des Zweiten Senats vom 17.11.2015 – 2 BvL 5/13 - , vom 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 – sowie aktuell vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 u.a. - sichern.
Ich bin der Auffassung, dass das Land Baden-Württemberg den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes definierten Vorgaben zur Höhe der amtsangemessenen Besoldung und Versorgung im Jahr 2025 nicht ausreichend nachgekommen ist. Sie verstoßen z. B. insbesondere gegen das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen.
Sie berücksichtigt z. B. zum einen weiterhin die infolge der gesamtwirtschaftlichen Situation veränderten Rahmenbedingungen nicht hinreichend, zum anderen erachte ich die Einführung eines fiktiven Partnereinkommens bei der Ermittlung der Nettoalimentation zur Berechnung des Abstands zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf sowie dem nach der modifizierten Äquivalenzskala der OECD auf Grundlage des Mikrozensus ermittelten Medianeinkommen als verfassungswidrig. Auch die Neuschaffung des Ergänzungszuschlags zum Familienzuschlag, nach dem die Gewährung der amtsangemessenen Alimentation von einem Antrag abhängig gemacht wird, führt dazu, dass die Besoldung in Baden-Württemberg insgesamt als verfassungswidrig zu niedrig anzusehen ist.
Zudem wirkt die Stauchung des Besoldungsgefüges durch das „4-Säulen-Modell“ weiterhin nach.
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den Verfassungsvorgaben des Art. 33 GG sowie u.a. den in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2015, 2020 und 2025 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
U.a. der BBW - Beamtenbund Tarifunion (BBW) führt bereits Musterverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation, insbesondere zu Regelungen des BVAnp-ÄG 2024/2025 wie z.B. zur Frage des anrechenbaren Partnereinkommens und des Abstandsgebot bezüglich der Übertragung des Sockelbetrags in Höhe von 200 € (VG Stuttgart; VG Karlsruhe). Zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens sind bereits Verfahren (Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24; OVG Rheinland- Pfalz, 2 A 11745/17) beim BVerfG anhängig. Weiter sind Musterverfahren des Deutschen Richterbund Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Az. 4 S 922/25, gegen VG Karlsruhe vom 18.3.2025, Az. 12 K 4318/23; VG Freiburg, Az. 6 K 3431/23, 6 K 3430/23, 6 K 3748/25; VG Karlsruhe, Az. 12 K 4850/25) anhängig.
Daher beantrage ich, meinen Antrag/Widerspruch vorerst nicht zu bescheiden, sondern bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen und mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte um eine zeitnahe Eingangsbestätigung nebst Verzichtserklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Was meint Ihr?