Scheint mir korrekt zu sein, dass die ZVK-Beiträge berechnet werden.
Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäf-
tigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben - auch
wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht
gezahlt wird -, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden ta-
rifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Ent-
gelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entspre-
chenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 4In diesen Kalendermo-
naten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21
TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe
der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Anlage 3 zum ATV
Auf die Frage, wer die Beiträge zahlt, habe ich spontan keine Antwort gefunden. Ich gehe davon aus, der AN hat die Beiträge zu zahlen.