Derzeit wird wohl in vielen Verfahren der dienstliche Wohnsitz abgefragt, weil sich danach die Zuständigkeit orientiert. Hier scheinen die Rechtsbehelfsbelehrungen, was das richtige Verwaltungsgericht sein soll, in vielen Fällen fehlerhaft sein. Offenbar hat sich das LBV bezüglich der Zuständigkeit an dem Wohnsitz orientiert und nicht an dem dienstlichen Wohnsitz (also der regelmäßige Arbeitsort des Beamten).
Es ist zu unterstellen, dass zunächst einmal die Klagen an die richtigen Gerichte verwiesen werden, und dann Bilanz gezogen wird, um wie viele Fälle es sich handelt. Je nach Umfang dürfte den Verwaltungsgerichten auch daran gelegen sein, Musterprozesse zu führen.
Diese können sich über mehrere Jahre ziehen.
Es dürfte auch in dem Interesse der meisten Beamten sein, sich diesen Musterverfahren anzuschließen, um nicht selbst bis Karlsruhe klagen zu müssen.
Daher ist Geduld gefragt ... Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber stetig
