https://openjur.de/u/2151410.html
Der AN in dem Fall (LAG Köln) hatte ab dem ersten Tag eine AUB. Die Internetseiten, auf denen die Entscheidung genannt wird, geben den Inhalt leider falsch wider. Die Entscheidung hatte ich vor meinem kürzlichen Beitrag gelesen.
1. Ein Arbeitnehmer, der während eines Arbeitstages erkrankt, erhält für den gesamten Arbeitstag die Vergütung gemäß § 611 BGB und keine Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG (BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZHR 112/02 -).
Das BAG führt aus:
Der Kläger hat für die Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, keinen Vergütungsanspruch gemäß § 616 BGB. Zwar erhält der Arbeitnehmer, der im Laufe der Arbeitsschicht erkrankt, für die verbleibende Zeit des Arbeitstags ebenfalls noch Arbeitsentgelt; dieser Tag wird bei der Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums nicht mitberücksichtigt (BAG 4. Mai 1971 - 1 AZR 305/70 - BAGE 23, 340). Doch muß der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Verhinderung an der Dienstleistung auch hier darlegen und, soweit bestritten, beweisen. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen.
Den Schluss
"ein Arbeitnehmer, der während eines Arbeitstages erkrankt, erhält für den gesamten Arbeitstag die Vergütung gemäß § 611 BGB und keine Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG"
kann ich für andere Arbeitsverhältnisse nachvollziehen, aber nicht für einen Fall im TVöD. § 611 BGB ist im TVöD abbedungen / beschränkt, wie schon dargelegt.
Für Dienstag:
Keine Vergütung gem. § 616 BGB.
Für Mittwoch und Donnerstag:
Vergütung nach EFZG.
Jetzt können wir noch diskutieren, ob auch bei Nichtanwendung des § 616 BGB der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum am Mittwoch beginnt und der Freitag damit in den 3 Tagen eingeschlossen ist oder ob der EFZ-Zeitraum am Dienstag beginnt und der Freitag nicht mit eingeschlossen ist.
Am ehesten tendiere ich dazu den EFZ-Zeitraum bereits am Dienstag beginnen zu lassen, um die Lücke zu schließen, die durch das Abbedingen von § 616 BGB entsteht. Dann wäre aber spätestens Freitag eine AUB - auch für Freitag - vorzulegen. Das hat er nicht getan und ist Freitag seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen. Keine Arbeit, keine Vergütung.
Bei anderer Ansicht beginnt der EFZ-Zeitraum am Mittwoch. Dann wär der Freitag von der AU ohne AUB umfasst. Allerdings hat er seine Arbeitspflicht am Dienstag nicht vollständig erfüllt. Für diese Zeit gilt auch, keine Arbeit, keine Vergütung.
Dafür, dass der AN Dienstag
und Freitag vollständig vergütet erhält, sehe ich keine Grundlage.