Autor Thema: Bemessungsgrundlage Krankengeld und Krankengeldzuschuss im TV-L  (Read 1492 times)

öfföff

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Eine Frage für eine AU die über 6 Wochen andauert im TV-L (zb. kompliziertere OP, Unfall oder was auch immer).

Zum 01.02.25 gab es ja eine ordentliche Tabellenerhöhung im TV-L von 5,5%.

Wenn man beispielsweise Anfang Februar (also nach dem 01.02.25) AU wird, dann 6 Wochen Lohnfortzahlung erhält, und dann irgendwann im März die 6 Wochen enden und man dann einige Monate ausfällt:

Welches Entgelt bekommt man
1) in den 6 Wochen? (Antwort ist denke ich klar, normales Tabellenentgelt das ab 1.2. gilt)
2) in den Monaten danach? (Krankengeld der Krankenkasse + Zuschuss durch AG)
und
3) wonach richtet sich das Krankengeld durch die Krankenkasse?
4) wonach richtet sich der Zuschuss zum Krankengeld durch den TV-L Arbeitgeber?

Gilt hier für alle Punkte, wie bei Punkt 1) ganz stupide das neue Tabellenentgelt, dass seit dem 1.2. gilt?
Oder wird zu irgendeinen Punkt der Mittelwert mehrerer vergangener Monate gebildet, so dass auch noch das niedrigere Entgelt von zb. Januar mit reinspielt?

Rowhin

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Kurzversion: die Antworten, die du suchst, legt u.a. TV-L §21 und §22 fest. Siehe z.B. hier:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-21

Zitat
 
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt.
3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23
.
Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:
1.
1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.
2.
1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.
3.
1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.
4.
1Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. 2Der Erhöhungssatz beträgt für

vor dem 1. November 2024 zustehende Entgeltbestandteile 4,28 v.H. und

vor dem 1. Februar 2025 zustehende Entgeltbestandteile 4,95 v.H.
Niederschriftserklärung zu § 21 Satz 2:
Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des § 21 Satz 2.


https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-22

Zitat

(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3a und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
Protokollerklärung zu § 22 Abs. 2:
Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Krankengeld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b)
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.


Rowhin

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Zum Krankengeld, einfach formuliert (hier Wording der TK):

Zitat
Ihr Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent Ihres Nettogehalts.

Gesetzliche Grundlage:

Zitat

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt


Zum Krankengeld Zuschuss hier das Wording der Uni Tübingen, die generell einen guten Überblick zum Thema hat:

Zitat
Abhängig von der Beschäftigungsdauer wird zusätzlich zum Krankengeld ein Krankengeldzuschuss gezahlt:
Im TV-L, § 22 (3), Satz 1, ist geregelt, dass bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr der Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 13. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird; bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 39. Woche. Bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr wird jedoch kein Krankengeldzuschuss gezahlt. Der Beschäftigte ist in diesem Fall nach Ablauf der sechs Wochen allein auf das Krankengeld der Krankenkassen angewiesen.

Zu Grunde gelegt wird dabei stets die Beschäftigungszeit, die während der laufenden Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. Beispiel: Wird während der Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigungszeit von einem Jahr erreicht, so entsteht ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Der Beschäftigte wird dann so gestellt, als habe er die maßgebliche Beschäftigungszeit bereits zu Beginn des Krankengeldbezugs vollendet gehabt.

Für die Berechnung der Bezugszeiten ist immer vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass der Krankengeldzuschuss für sieben bzw. höchstens 33 Wochen gezahlt wird.

Höhe des Krankengeldzuschusses
Der Krankengeldzuschuss wird grundsätzlich in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld gezahlt. Ausnahme: Für Beschäftigte die bis zum 30.9.2005 unter den Geltungsbereich des BAT, § 71 ( **Erklärung siehe unten) fielen (Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 26 Wochen) wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld gezahlt.


Jeuni

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Hallo zusammen,

danke für die Antwort(en), interessantes Thema! Ich lese gerne mit...