Autor Thema: Frage zur Eingruppierung mit AL1  (Read 1550 times)

gruenerwolfvfl

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Frage zur Eingruppierung mit AL1
« am: 27.01.2025 14:06 »
Hallo liebes Forum,

ich lese hier schon lange mit und konnte schon den ein oder anderen Tipp aufgreifen.
Nun hätte ich selbst mal ein Anliegen, bei dem ich mich über Meinungen / Erfahrungen und Einschätzungen freuen würde.

Ausgangssituation: Beschäftigter in der EG 9a (TV-L) beim Land Niedersachsen
Derzeit ist geplant, für mich eine neue Stelle zu schaffen, die andere Tätigkeiten und vor allem auch höherwertige Tätigkeiten beinhaltet.
Nach einer ersten Einschätzung der hiesigen Personaler könnte bei der Bewertung durchaus eine 9b/10/11 rauskommen, das Ergebnis steht derzeit noch aus.

Nun zur Frage: Hier wird immer wieder gesagt, dass man ab 9b (oder höher) einen AL2 oder andere Hochschulausbildung benötigt.
Wenn ich mir jetzt aber mal den Teil 1 der EGO zum TV-L ansehe, geht es da ab der 9b in Fallgruppen los.
Unter anderem sagt die Fallgruppe 2 "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert."
-> hier also kein Wort von Hochschulbildung, das regelt die Fallgruppe 3.

Kann ich nun davon ausgehen, dass ich unter Berufung auf die o.g. Fallgruppe in eine Stelle z.B. nach 9b auch ohne einen AL2 eingruppiert werden kann ? Oder ist noch irgendwo anders geregelt, dass für die 9b (oder höher) zwingend ein Hochschulabschluss erforderlich ist ?
Selbst bei 10/11/12 lese ich bei den Eingruppierungen keine zwingende Voraussetzung eines Hochschulstudiums oder vergleichbar. Ab 13 geht das dann los.

Würde mich über Meinungen freuen. :-)
Vielen Dank !

Rowhin

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Antw:Frage zur Eingruppierung mit AL1
« Antwort #1 am: 27.01.2025 14:19 »
Die Frage kommt immer wieder auf, denn, um mal einen anderen Forenteilnehmer zu zitieren, die Geschichte des TV-L ist eine Geschichte voller Missverständnisse ;) Schau zum Beispiel mal hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,125189.0.html

Kurzversion: der TV-L schreibt hier erstmal gar nichts vor an spezifischen Abschlüssen. Der AG entscheidet hier, was er für die Stelle anhand der auszuführenden Tätigkeiten für die Bewerberinnen und Bewerber an Vorkenntnissen, inklusive oder exklusive eines bestimmten Abschlusses, definieren möchte. Natürlich muss man das begründen können, denn das Gespenst des Rechnungshofes spukt im Oberstübchen vieler Personaler.

Gelebte Praxis bei vielen AGs ist es dennoch, ab E X einen bestimmten Abschluss zu fordern, um vermeintliche Gleichstellung innerhalb der Organisation zu erreichen und eben dieses Gespenst abzuwehren.

Sofern dein AG aber hier a) gewillt und b) geschickt genug ist, sich diesen potenziellen Widrigkeiten auszusetzen, ist vieles möglich.

So heißt es schließlich auch in der EGO z.B. zu EG 13: "Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."

Dann gibt es noch die ganze Thematik, wenn die Stelle dann eben doch wie oft ausgeschrieben wird mit Hochschulabschluss als Voraussetzung, die der Einzustellende dann nicht hat, und entsprechend eine EG niedriger eingruppiert wird, etc., aber das dürfte hier ja nicht der Fall sein, wenn die Stelle spezifisch für dich geschaffen wird.

Mibo

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Antw:Frage zur Eingruppierung mit AL1
« Antwort #2 am: 29.01.2025 08:04 »
In Niedersachsen existiert eine

Vereinbarung gemäß § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) über die Zulassung von Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes (Vereinbarung-VerwLG)

Fundstelle: Nds. MBL 2014, 124 (oder Google-Suche: VerwLGNDVbg)

Kurzversion:

In § 6 Abs. 2 wird geregelt, dass für die Übertragung von Tätigkeiten, die den Merkmalen der Entgeltgruppen 9(b)  bis 12 des Teils I (und weitere) der EGO entsprechen, der Abschluss der Verwaltungsprüfung II erforderlich ist.

Für Entgeltgruppen 8 bis 9(a) gilt der Abschluss der Verwaltungsprüfung I als Voraussetzung.

Die Vereinbarung sieht jedoch mehrere Möglichkeiten vor, von der Fortbildungs- und Prüfungspflicht befreit zu werden.

Laut dieser Vereinbarung dürften Tätigkeiten, die den Merkmalen der EG9 (b) entsprechen, ohne den Abschluss der Verwaltungsprüfung II nicht übertragen werden.

Möglicherweis wird auf diese spezielle Vereinbarung, bewusst oder unbewusst, Bezug genommen.

Leider führt diese Vereinbarung immer wieder zu Problemen bei der Suche nach geeignetem Personal (Quereinsteiger).








gruenerwolfvfl

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Antw:Frage zur Eingruppierung mit AL1
« Antwort #3 am: 18.02.2025 15:44 »
Danke Euch Beiden für die Antwort.

@Mibo: Ich glaube genau das Puzzleteil fehlte mir und darauf wird sich hier mit Sicherheit berufen.
Auch wenn die dortigen Erwähnungen sich noch auf die Zeit ohne a/b bei der 9 berufen, wird es im Ergebnis nichts anderes geben.
Ich weiß nicht, ob es in anderen Ländern auch solche Vereinbarungen gibt, das ist jedenfalls so typisch Niedersachsen.

MoinMoin

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Antw:Frage zur Eingruppierung mit AL1
« Antwort #4 am: 18.02.2025 16:56 »
Hier muss man anmerken, dass die 81er Vereinbarung-VerwLG nur auf Angestellte/Tätigkeiten der allgemeinen Verwaltung angewendet wird.
Also wenn du z.B. in der Finanzverwaltung bist, dann gilt es nicht.
Hast du den Verwaltungsprüfung I denn schon?