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Anreise Fortbildung am Vortag

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WhitehorseNW:
Hallo,

das kommt ganz darauf an, was in deiner Behörde geregelt ist. Für das Land NRW z.B. gilt folgendes:


--- Zitat ---Für Beamte in NRW gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten NRW (Arbeitszeitverordnung - AZVO). In der AZVO sind Dienstreisen und Dienstgänge in § 11 wie folgt geregelt:

"§ 11 AZVO Dienstreisen und Dienstgänge


(1) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Reisezeiten werden bei Dienstreisen, Dienstgängen, soweit Dienstgänge an der Dienststelle beginnen oder enden, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen ebenfalls innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.

Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts den geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt; bei den jeweiligen Arbeitszeitrahmen überschreitenden Reisezeiten wird die Hälfte dieser Zeit berücksichtigt.

Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschädigt. Soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, sind sie bei fester Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen; bei flexibler Arbeitszeit sind sie dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutzuschreiben.

(2) Im Übrigen wird bei mehrtägigen Fortbildungen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für jeden Fortbildungstag berücksichtigt; für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf diesen Tag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Sollte ausnahmsweise an diesen Tagen die Gesamtdauer der Fortbildung abzüglich der Pausenzeiten über die Summe der für diese Tage vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen, wird die überschreitende Zeit ebenfalls berücksichtigt."

--- End quote ---

--> Das heißt die Reisezeit am Sonntag wären dann 3,5 h Gleitzeit.

Es gibt dann noch erweiterte Vorschriften in welchem Umfang anfallende Reisezeiten berücksichtigt werden.
Reisezeiten nach 20:00 Uhr werden nur zu 50 % gutgeschrieben werden, das gleiche würde auch für Reisezeiten vor 6 Uhr zutreffen.

Rowhin:

--- Zitat von: WhitehorseNW am 28.01.2025 18:10 ---Hallo,

das kommt ganz darauf an, was in deiner Behörde geregelt ist. Für das Land NRW z.B. gilt folgendes:


--- End quote ---

... Und auch das wieder nur für Beamte. Um MoinMoin zu zitieren:


--- Zitat von: MoinMoin am 28.01.2025 12:35 ---A) Wir sind im TVL also ist Beamtengedöns wurscht
B) Wir sind bei Arbeitnehmer also ist Beamtengedöns wurscht

--- End quote ---

Trotzdem ist es natürlich richtig, auf hausinterne Regeln, z.B.eben in einer Dienstvereinbarung, hinzuweisen.

2strong:
Gemäß § 6 Abs. 11 TV-L gilt:

Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage
wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und
bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet.

troubleshooting:

--- Zitat von: Organisator am 28.01.2025 14:44 ---Was wäre die Konsequenz?
a) Keine weiter entfernten Fortbildungen mit Start Montag?
b) Alternativ, keine weiter entfernten Fortbildungen überhaupt?
c) 2. Alternative: Solche Fortbildungen nur noch, wenn sich daraus direkt ein monetärer Vorteil bei EG ergibt?

--- End quote ---

Die Konsequenz wäre, in seiner Freizeit hinzufahren oder auf solche Fortbildungen zu verzichten.
[/quote]

Mal grundsätzlich dargestellt: Der AG bezahlt doch Fortbildungen auch nur, wenn dabei aus seiner Sicht ein Vorteil herausspringt.
Warum soll nun der AN eine Fortbildung absolvieren, wenn er dabei nicht mind. zur regulären Arbeit gleichgestellt ist (zeitlich, monetär)? Pflichtfortbildungen im Rahmen der Berufsausübungen (BKF etc.) mal ausgenommen.
Klar, kann ein AG die Fortbildung anweisen, nur hat dieses Weisungsrecht immer wesentliche Nachteile.
Nicht zuletzt ist die Arbeitsmotivation danach eher im Sinkflug und das Weisungsrecht hat Grenzen. Wenn der AN weg ist, bleiben Weisungsrecht und (ich bleib dabei) völlig aus der Zeit gefallener Tarifvertrag ein Papiertiger.

Organisator:

--- Zitat von: troubleshooting am 29.01.2025 07:17 ---
--- Zitat von: Organisator am 28.01.2025 14:44 ---Was wäre die Konsequenz?
a) Keine weiter entfernten Fortbildungen mit Start Montag?
b) Alternativ, keine weiter entfernten Fortbildungen überhaupt?
c) 2. Alternative: Solche Fortbildungen nur noch, wenn sich daraus direkt ein monetärer Vorteil bei EG ergibt?

--- End quote ---

Die Konsequenz wäre, in seiner Freizeit hinzufahren oder auf solche Fortbildungen zu verzichten.

--- End quote ---

Mal grundsätzlich dargestellt: Der AG bezahlt doch Fortbildungen auch nur, wenn dabei aus seiner Sicht ein Vorteil herausspringt.
Warum soll nun der AN eine Fortbildung absolvieren, wenn er dabei nicht mind. zur regulären Arbeit gleichgestellt ist (zeitlich, monetär)? Pflichtfortbildungen im Rahmen der Berufsausübungen (BKF etc.) mal ausgenommen.
Klar, kann ein AG die Fortbildung anweisen, nur hat dieses Weisungsrecht immer wesentliche Nachteile.
Nicht zuletzt ist die Arbeitsmotivation danach eher im Sinkflug und das Weisungsrecht hat Grenzen. Wenn der AN weg ist, bleiben Weisungsrecht und (ich bleib dabei) völlig aus der Zeit gefallener Tarifvertrag ein Papiertiger.
[/quote]

Ich bin völlig bei dir. Unterm Strich muss man als AN abwägen, ob man die Freizeit aufbringen möchte oder nicht. Dabei kommt es auch sicher auf die individuellen Lebensumstände an. Als Alleinstehender ist der Freizeitverlust für eine Anreise am Sonntag ggf. anders zu bewerten, als bei einer Großfamilie.

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