Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Anreise Fortbildung am Vortag

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Gewerbler:

--- Zitat von: MoinMoin am 31.01.2025 10:55 ---Ich bin in diesem Fall davon ausgegangen, dass man mit dem Fahrzeug fahren darf und kann, aber nicht dass man muss/soll.

--- End quote ---

Das macht meines Erachtens keinen Unterschied, ob man es "darf" oder "soll". Entscheidend ist, ob man es macht.
So ist es auch bei KomNet (Fragensammlung der Arbeitsschutzbehörden NRW) beschrieben:

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/18612 (letzter Teil, zu Frage B)

Im Endeffekt betreiben wir aber ja Haarspalterei bzw. eine müßige Diskussion, weil das im Einzelfall mutmaßlich ohnehin schwierig zu kontrollieren wäre, wenn nicht gerade die Arbeitsschutzbehörden zufällig einen Hinweis bekämen oder eine zufällige Polizeikontrolle warum auch immer nach einer Genehmigung fragen würde oder sich der AN selbst beschweren wird.

MoinMoin:
Sonntags arbeiten ist nicht verboten.

Gewerbler:

--- Zitat von: MoinMoin am 31.01.2025 11:30 ---Sonntags arbeiten ist nicht verboten.

--- End quote ---

"Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden." (§ 9 Abs. 1 ArbZG)

Erlaubt ist sie also nur, wenn das ArbZG für den jeweiligen AN nicht gilt (was nur wenige Ausnahmen nach § 18 ArbZG sind) oder wenn die Tätigkeiten unter § 10 ArbZG fallen oder eine der sonstigen Ausnahmen nach § 13, 14, 15 ArbZG in Anspruch genommen werden können und ggf. genehmigt wurden.

Ansonsten müsste der Arbeitgeber nach meiner Auffassung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wohl dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer sonntags nicht arbeitet - wie auch immer er das im Einzelfall dann überprüfen und durchsetzen will.

Alien1973:
Ohne die Paragraphen jetzt alle gelesen zu haben....

Aus meiner früheren Tätigkeit kann ich sagen, dass man Sonntags sehr wohl arbeiten darf. Eine bestimmte Anzahl an Sonntagen (ich glaube 6 Stück waren das) pro Jahr kann man aus triftigen betrieblichen Gründen beantragen. Haben wir selber ein paar mal gemacht, weil sonst Fristen flöten gegangen wären und Strafzahlungen fällig geworden wären.

Möglich ist es also auch an Sonntagen zu arbeiten...

Gewerbler:

--- Zitat von: Alien1973 am 31.01.2025 12:18 ---Ohne die Paragraphen jetzt alle gelesen zu haben....

Aus meiner früheren Tätigkeit kann ich sagen, dass man Sonntags sehr wohl arbeiten darf. Eine bestimmte Anzahl an Sonntagen (ich glaube 6 Stück waren das) pro Jahr kann man aus triftigen betrieblichen Gründen beantragen. Haben wir selber ein paar mal gemacht, weil sonst Fristen flöten gegangen wären und Strafzahlungen fällig geworden wären.

Möglich ist es also auch an Sonntagen zu arbeiten...

--- End quote ---

Richtig, bis zu 5 Sonn-/Feiertage nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) zur "Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens". Wenn das beantragt und genehmigt wurde, ist ja alles fein, wie ich auch geschrieben habe - und nach deiner Schilderung klingt das durchaus glaubwürdig, zumindest je nach Höhe der Strafzahlung.  :)

Hier geht es aber ja um die Anreise zu einer Tagung. Da wird der "unverhältnismäßige Schaden" halt recht dünn (der aus Sicht des AG faktisch darin bestehen wird, bereits Samstag anzureisen und eine zusätzliche Übernachtung zu haben - auch wenn das, wie gesagt, vermutlich nicht im Sinne des AN sein wird). Wenn ich von 100 bis 200 € Kosten dafür ausgehe ist das meiner Meinung nach nicht unverhältnismäßig, weder im öD noch in der Privatwirtschaft. Von daher würde ich persönlich den Antrag in diesem Fall ablehnen - mag natürlich Kollegen geben, die das anders sehen.

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