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Anerkennung Erfahrungszeiten

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RamboAnaconda:
Hallo ihr Lieben,

aktuell befinde ich mich in einer Landesbehörde.
 
Ich war dort 5 Jahre im mD tätig:
4 Jahre – Verwaltung / Recht
1 Jahr – IT-Bereich

Anschließend habe ich ein duales Studium im Bereich Informatik absolviert und bin seither im gD eingesetzt.
Einen Masterabschluss in der Informatik ist seit Sommer auch vorhanden.

Nun starte ich in wenigen Wochen bei einer Bundesbehörde im hD als IT-Referent. Die Vordienstzeiten aus dem gD werden problemlos anerkannt. Beim mD wird geschaut, ob diese Zeiten förderlich für die zukünftige Tätigkeit sind. Jetzt kommt das für mich fragliche, denn die Zeit in der IT im mD (12 Monate) wird vollständig als förderlich angesehen, weshalb ich 6 Monate Erfahrung angerechnet bekomme.

Können die Bundesbehörden sagen, dass förderliche Zeiten aus dem mD immer nur maximal zu 50 % anerkannt werden?

Vielen Dank :)

Bruce Springsteen:
Das ganze ist leider eine "kann"-Bestimmung. Muss also nicht. Da hat die Behörde einen Ermessensspielraum.

Eukalyptus:
100% Anerkennung der Tätigkeit „nur“ auf den Niveau des fad für den hD halte ich für großzügig, 50% Anerkennung des me für angemessen.

Asperatus:
Die berücksichtigungsfähigen Zeiten sind in § 28 BBesG geregelt. Die zugehörige VwV macht da detaillierte Angaben. Schau mal dort rein unter den entsprechenden Randziffern: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19112020_D3302001908.htm

Ich zitiere aus BBesGVwV Rz. 28.2.1.4:

"Ob und in welchem Umfang förderliche Zeiten anerkannt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der entscheidenden Stelle. Da förderliche Zeiten der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst nicht gleichwertig sind (gleichwertige Zeiten sind zwingend nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuerkennen), kommt in aller Regel nur eine teilweise Anerkennung in Betracht. Als Maßstab für die Ausübung des Auswahlermessens kann der Grad der Förderlichkeit der anzuerkennenden Tätigkeit für die angestrebte Verwendung herangezogen werden. Ermessensleitendes Kriterium ist in erster Linie der Umfang und die Ausprägung der Förderlichkeit der beruflichen Vorerfahrung. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind. Eine Anerkennung mit einem geringeren Anteil ist etwa zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dabei ist nicht nur auf den Dienstposten abzustellen, auf dem der Beamte nach seiner Einstellung zuerst eingesetzt wird. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Förderlichkeit auch mögliche Wechsel des Betroffenen auf andere Dienstposten der Laufbahn(-gruppe) zu berücksichtigen (VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 15 K 4360/12 –)."

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