Autor Thema: Höhergruppierung vor dem Hintergrund von freiwilligen Zahlungen  (Read 1151 times)

Tito

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Guten Tag aus Bremen,
ich hätte da mal eine Frage.
ich bin aktuell in der EG 9b, Stufe 5. Erhalte aber die Vorweggewährung für die Stufe 6.
Nun habe ich eine Höhergruppierung in die EG 11 laufen und diese wird noch geprüft, Jetzt die Frage: Wird die Vorweggewährung mit einbezogen bei der Berechnung, oder nicht? Sollte dieses keine Berücksichtigung finden, dann würde ich ja bestimmt nach EG 11 Stufe 4 eingruppiert werden , oder?

Würde mich über Antworten freuen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,668
Wenn sie 16.5 bedingt sind spielen sie da keine Rolle

Tito

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Vielen Dank für die Info

Dnjl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 46
Jetzt die Frage: Wird die Vorweggewährung mit einbezogen bei der Berechnung, oder nicht? Sollte dieses keine Berücksichtigung finden, dann würde ich ja bestimmt nach EG 11 Stufe 4 eingruppiert werden , oder?

Die Antwort dazu ist egal. Sowohl E9b/5 und auch E9b/6 führen bei einer Höhergruppierung in die E11 in die Stufe 4.

Hilfesuchender

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3

Die Antwort dazu ist egal. Sowohl E9b/5 und auch E9b/6 führen bei einer Höhergruppierung in die E11 in die Stufe 4.

Diese Antwort ist schlichtweg falsch! Gemäß § 17(4) Satz 1, 2. Halbsatz gilt folgendes: bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.

Im vorliegenden Fall führt das von E9b/6 über E10/5 in die E11/5....

Dnjl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 46

Die Antwort dazu ist egal. Sowohl E9b/5 und auch E9b/6 führen bei einer Höhergruppierung in die E11 in die Stufe 4.

Diese Antwort ist schlichtweg falsch! Gemäß § 17(4) Satz 1, 2. Halbsatz gilt folgendes: bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.

Im vorliegenden Fall führt das von E9b/6 über E10/5 in die E11/5....

Schande über mein Haupt. Du hast vollkommen Recht.
Ich entschuldige mich für meinen komplett unqualifizierten Kommentar.

Rowhin

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 372

Gemäß § 17(4) Satz 1, 2. Halbsatz gilt folgendes: bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.

Im vorliegenden Fall führt das von E9b/6 über E10/5 in die E11/5....

Kommt bei mir auch raus, und https://jsfiddle.net/qey0g27w/* stimmt ebenfalls zu. Von daher würde es rein mathematisch betrachtet hier durchaus eine Rolle spielen. Nur dass hier halt wie oben bereits dargelegt Vorweggewährungen (zumindest solche nach 16.5) als Zulage, die die Stufe nicht berühren, nicht berücksichtigt werden. Anders sähe es bei einer Stufenlaufzeitverkürzung aufgrund von überdurchschnittlicher Leistung nach §17 aus.

*(Danke hier wie immer an E15TVL, der Rechner funktioniert noch immer sehr gut.)